Verwaltungsgerichtshof
17.11.2025
Ra 2023/02/0141
Ist der Lenker aufgrund seiner starken Alkoholisierung derart (gesundheitlich) beeinträchtigt, dass er nicht mehr das für ein gültiges Messergebnis nötige Blasvolumen aufbringen kann, ist die Untersuchung der Atemluft des Lenkers aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich. Ein Hinweis des Lenkers auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung ist daher nicht mehr erforderlich. Ist die Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus in der Person des Lenkers gelegenen Gründen nicht möglich, erfolgt die Aufforderung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt mitzukommen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu Recht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020141.L03