Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/22/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0142

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §23 Abs3
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0073 B 4. Juli 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheides entsteht erst durch diesen Akt (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173). Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen (VwGH 19.5.2011, 2008/21/0526; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0485).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220142.L01

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220142_20230717L01

Rechtssatz für Ra 2022/22/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0142

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §23 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Mitteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, NAG 2005 ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220142.L02

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220142_20230717L02

Rechtssatz für Ra 2022/22/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0142

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §23 Abs2
NAG 2005 §23 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

In Paragraph 23, Absatz 2, NAG 2005 ist davon die Rede, dass die Behörde die in Aussicht genommene Aufenthaltstitelerteilung der Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen hat (sofern der Fremde zur Einreise ein Visum benötigt). Allerdings wird in weiterer Folge von einer (notwendigen) Belehrung des Fremden (über die rechtzeitige Beantragung eines Visums) gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, NAG 2005 dahingehend zu verstehen, dass die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Mitteilung an den Fremden voraussetzt bzw. an diese Mitteilung anknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220142.L03

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220142_20230717L03

Entscheidungstext Ra 2022/22/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0142

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §23 Abs2
NAG 2005 §23 Abs3
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A Y, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. März 2022, 405-11/286/1/7-2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. August 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 22. April 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
2
Begründend hielt die belangte Behörde fest, der (zuvor gestellte) Antrag des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei von ihr „bewilligt“ worden. Da der Revisionswerber den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (mit einer Gültigkeit vom 10. März 2020 bis 10. März 2021) jedoch nie behoben habe, sei dieses Verfahren „nach sechs Monaten ab Mitteilung der Botschaft“ eingestellt worden. Der Antrag vom 22. April 2021 sei daher als Erstantrag zu werten gewesen, der bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Heimatland zu stellen gewesen wäre.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abholung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. In seiner Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, sein Antrag vom 22. April 2021 wäre unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag anzusehen gewesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei (auf Grund seines Antrags vom 18. Dezember 2019) eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gültig vom 10. März 2020 bis 10. März 2021 „bewilligt“ worden. Am 6. Juli 2020 sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Visums D stellen könne. Die Antragstellung sei für den 23. Oktober 2020 vereinbart und am 4. November 2020 sei ihm ein Visum mit dem Gültigkeitszeitraum 10. Dezember 2020 bis 9. April 2021 erteilt worden. Der Revisionswerber habe die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nicht binnen sechs Monaten nach Verständigung (am 6. Juli 2020; letzter Tag der Abholfrist sei somit der 6. Jänner 2021 gewesen) abgeholt.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, den Aufenthaltstitel innerhalb der in Paragraph 23, Absatz 3, NAG genannten Frist von sechs Monaten „ab Mitteilung“ (somit bis zum 6. Jänner 2021) abzuholen. Werde ein Aufenthaltstitel nicht binnen dieser Frist bei der Behörde behoben, sei das Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, NAG einzustellen. Da „der erteilte Aufenthaltstitel [...] mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei, handle es sich bei dem Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 um einen Erstantrag und nicht um einen Verlängerungsantrag. Paragraph 24, Absatz 2, NAG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten ergebe.
7
Der (siehe oben Rn. 3) gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2022 gemäß Paragraph 71, AVG zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. September 2022, 405-11/330/1/3-2022, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
8
Gegen das in Rn. 4 dargestellte Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 13.6.2022, E 968 aus 2022,, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zwar auf den Regelungsinhalt des Paragraph 21, Absatz 3, NAG hinweist, wonach eine Inlandsantragstellung ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Allerdings wird kein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Inlandsantragstellung zulässig gewesen sein sollte.
12
Das Zulässigkeitsvorbringen zielt vielmehr darauf ab, dass der Revisionswerber von der belangten Behörde zur Stellung eines Verlängerungsantrages angeleitet worden sei und die unrichtige Behördenauskunft ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG darstelle. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor dem 6. Jänner 2021 bei der belangten Behörde gewesen sei, diese ihm aber nicht die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgehändigt, sondern ihm mitgeteilt habe, er solle „im April 2021 den Verlängerungsantrag für das Visum stellen“. Hätte das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht ignoriert, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte sich der vom Revisionswerber vorgebrachte Sachverhalt bestätigt.
13
Zudem habe das Verwaltungsgericht die „6-Monatsfrist“ (gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NAG) ohne nähere Erläuterung ab dem 6. Juli 2020 berechnet, obwohl sich aus dem Akt ergebe, dass der Revisionswerber (erst) am 3. November 2020 darüber informiert worden sei, dass er die Aufenthaltskarte ehestmöglich bei der zuständigen Behörde abzuholen habe. Bei einer Fristberechnung ab dem 3. November 2020 wäre der Aufenthaltstitel im April 2021 nicht „gegenstandslos“ gewesen. Die belangte Behörde habe die „6-Monatsfrist“ wiederum gänzlich anders berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie selbst die Botschaft in Ankara verständigt habe, somit ab dem 11. März 2020.
14
Zum dargestellten Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht sprechen an einzelnen Stellen davon, dass der Erstantrag des Revisionswerbers (vom 18. Dezember 2019) bzw. die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ „bewilligt“ worden, „der erteilte Aufenthaltstitel jedoch mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht vergleiche , etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 10; jeweils mwN). Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen vergleiche , VwGH 19.5.2011, 2008/21/0526; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0485; siehe zum Ganzen auch zuletzt VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rn. 13). Auch die Mitteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, NAG ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen vergleiche , wiederum VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 11).
15
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die (nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis mit dem Gültigkeitszeitraum „10.03.2020 bis 10.03.2021“ versehene) Aufenthaltstitelkarte dem Revisionswerber nicht ausgefolgt worden ist. Mangels Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an den Revisionswerber ist ihm daher noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden, woran auch die dargestellten, teilweise missverständlichen Formulierungen im angefochtenen Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ausgehend davon war der Antrag vom 22. April 2021 aber nicht als Verlängerungsantrag zu werten und dem auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG abstellenden (und somit das Vorliegen eines Verlängerungsantrages voraussetzenden) Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es daher an Relevanz für die hier angefochtene Entscheidung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 als Erstantrag qualifiziert wurde.
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Ausgehend davon vermag der Revisionswerber auch mit seinem Vorbringen betreffend den Entfall der mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das für die rechtliche Beurteilung (nämlich die Einordnung als Erstantrag) als entscheidungserheblich anzusehende (vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte) Sachverhaltselement der fehlenden Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an den Revisionswerber von diesem (auch in der Revision) nicht bestritten wird.
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Zu den weiteren vom Revisionswerber monierten Verfahrensmängeln ist darüber hinaus noch Folgendes anzumerken: Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat, er sei von der belangten Behörde anlässlich einer ersten Vorsprache auf die Stellung eines Verlängerungsantrags verwiesen worden. (Lediglich dem vorgelegten Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine dahingehende Anfrage an die belangte Behörde gerichtet hat, in deren Beantwortung dies in Abrede gestellt wurde und nur von einer Vorsprache des Revisionswerbers am 13. April 2021 die Rede war.) Gemessen an dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber hinsichtlich des damit geltend gemachten Verfahrensmangels an einer Relevanzdarstellung, weil auch bei einer Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens der hier zugrundeliegende Antrag vom 22. April 2021 mangels zuvor erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht - wie vom Revisionswerber seiner Argumentation zugrunde gelegt - als Verlängerungsantrag gewertet werden könnte, sondern als ein - nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland zu stellender - Erstantrag anzusehen wäre.
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Auch wenn es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Berechnung der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, NAG nicht mehr ankommen kann, wird diesbezüglich ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NAG ist das Verfahren (über die Erteilung des Aufenthaltstitels) ohne weiteres einzustellen, wenn der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2, NAG) behoben wird. In Paragraph 23, Absatz 2, NAG ist davon die Rede, dass die Behörde die in Aussicht genommene Aufenthaltstitelerteilung der Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen hat (sofern der Fremde zur Einreise ein Visum benötigt). Allerdings wird in weiterer Folge von einer (notwendigen) Belehrung des Fremden (über die rechtzeitige Beantragung eines Visums) gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, NAG dahingehend zu verstehen, dass die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Mitteilung an den Fremden voraussetzt bzw. an diese Mitteilung anknüpft. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend von einer Mitteilung an den Revisionswerber am 6. Juli 2020 ausgegangen ist, steht in Einklang mit einer im Akt befindlichen, dieses Datum nennenden Antwort der belangten Behörde vom 22. Februar 2022 sowie mit der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 3. März 2022, in der von einer Information betreffend die Beantragung eines Visums vom Juli 2020 die Rede ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des mit Antrag vom 18. Dezember 2019 eingeleiteten Verfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Antragstellung am 22. April 2021 von einem Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 23, Absatz 3, NAG ausgegangen ist.
19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2023

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220142.L00

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2022220142_20230717L00