Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A Y, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. März 2022, 405-11/286/1/7-2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Begründung
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Mit Bescheid vom 30. August 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 22. April 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit Bescheid vom 30. August 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 22. April 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
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Begründend hielt die belangte Behörde fest, der (zuvor gestellte) Antrag des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei von ihr „bewilligt“ worden. Da der Revisionswerber den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (mit einer Gültigkeit vom 10. März 2020 bis 10. März 2021) jedoch nie behoben habe, sei dieses Verfahren „nach sechs Monaten ab Mitteilung der Botschaft“ eingestellt worden. Der Antrag vom 22. April 2021 sei daher als Erstantrag zu werten gewesen, der bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Heimatland zu stellen gewesen wäre.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abholung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. In seiner Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, sein Antrag vom 22. April 2021 wäre unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 NAG als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag anzusehen gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abholung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. In seiner Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, sein Antrag vom 22. April 2021 wäre unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag anzusehen gewesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei (auf Grund seines Antrags vom 18. Dezember 2019) eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gültig vom 10. März 2020 bis 10. März 2021 „bewilligt“ worden. Am 6. Juli 2020 sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Visums D stellen könne. Die Antragstellung sei für den 23. Oktober 2020 vereinbart und am 4. November 2020 sei ihm ein Visum mit dem Gültigkeitszeitraum 10. Dezember 2020 bis 9. April 2021 erteilt worden. Der Revisionswerber habe die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nicht binnen sechs Monaten nach Verständigung (am 6. Juli 2020; letzter Tag der Abholfrist sei somit der 6. Jänner 2021 gewesen) abgeholt.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, den Aufenthaltstitel innerhalb der in § 23 Abs. 3 NAG genannten Frist von sechs Monaten „ab Mitteilung“ (somit bis zum 6. Jänner 2021) abzuholen. Werde ein Aufenthaltstitel nicht binnen dieser Frist bei der Behörde behoben, sei das Verfahren nach § 23 Abs. 3 NAG einzustellen. Da „der erteilte Aufenthaltstitel [...] mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei, handle es sich bei dem Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 um einen Erstantrag und nicht um einen Verlängerungsantrag. § 24 Abs. 2 NAG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten ergebe.In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, den Aufenthaltstitel innerhalb der in Paragraph 23, Absatz 3, NAG genannten Frist von sechs Monaten „ab Mitteilung“ (somit bis zum 6. Jänner 2021) abzuholen. Werde ein Aufenthaltstitel nicht binnen dieser Frist bei der Behörde behoben, sei das Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, NAG einzustellen. Da „der erteilte Aufenthaltstitel [...] mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei, handle es sich bei dem Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 um einen Erstantrag und nicht um einen Verlängerungsantrag. Paragraph 24, Absatz 2, NAG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten ergebe.
7
Der (siehe oben Rn. 3) gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2022 gemäß § 71 AVG zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. September 2022, 405-11/330/1/3-2022, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der (siehe oben Rn. 3) gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2022 gemäß Paragraph 71, AVG zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. September 2022, 405-11/330/1/3-2022, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
8
Gegen das in Rn. 4 dargestellte Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 13.6.2022, E 968/2022, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen das in Rn. 4 dargestellte Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 13.6.2022, E 968 aus 2022,, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zwar auf den Regelungsinhalt des § 21 Abs. 3 NAG hinweist, wonach eine Inlandsantragstellung ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig ist. Allerdings wird kein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Inlandsantragstellung zulässig gewesen sein sollte.Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zwar auf den Regelungsinhalt des Paragraph 21, Absatz 3, NAG hinweist, wonach eine Inlandsantragstellung ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Allerdings wird kein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Inlandsantragstellung zulässig gewesen sein sollte.
12
Das Zulässigkeitsvorbringen zielt vielmehr darauf ab, dass der Revisionswerber von der belangten Behörde zur Stellung eines Verlängerungsantrages angeleitet worden sei und die unrichtige Behördenauskunft ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß § 24 Abs. 2 NAG darstelle. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor dem 6. Jänner 2021 bei der belangten Behörde gewesen sei, diese ihm aber nicht die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgehändigt, sondern ihm mitgeteilt habe, er solle „im April 2021 den Verlängerungsantrag für das Visum stellen“. Hätte das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht ignoriert, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte sich der vom Revisionswerber vorgebrachte Sachverhalt bestätigt.Das Zulässigkeitsvorbringen zielt vielmehr darauf ab, dass der Revisionswerber von der belangten Behörde zur Stellung eines Verlängerungsantrages angeleitet worden sei und die unrichtige Behördenauskunft ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG darstelle. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor dem 6. Jänner 2021 bei der belangten Behörde gewesen sei, diese ihm aber nicht die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgehändigt, sondern ihm mitgeteilt habe, er solle „im April 2021 den Verlängerungsantrag für das Visum stellen“. Hätte das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht ignoriert, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte sich der vom Revisionswerber vorgebrachte Sachverhalt bestätigt.
13
Zudem habe das Verwaltungsgericht die „6-Monatsfrist“ (gemäß § 23 Abs. 3 NAG) ohne nähere Erläuterung ab dem 6. Juli 2020 berechnet, obwohl sich aus dem Akt ergebe, dass der Revisionswerber (erst) am 3. November 2020 darüber informiert worden sei, dass er die Aufenthaltskarte ehestmöglich bei der zuständigen Behörde abzuholen habe. Bei einer Fristberechnung ab dem 3. November 2020 wäre der Aufenthaltstitel im April 2021 nicht „gegenstandslos“ gewesen. Die belangte Behörde habe die „6-Monatsfrist“ wiederum gänzlich anders berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie selbst die Botschaft in Ankara verständigt habe, somit ab dem 11. März 2020.Zudem habe das Verwaltungsgericht die „6-Monatsfrist“ (gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NAG) ohne nähere Erläuterung ab dem 6. Juli 2020 berechnet, obwohl sich aus dem Akt ergebe, dass der Revisionswerber (erst) am 3. November 2020 darüber informiert worden sei, dass er die Aufenthaltskarte ehestmöglich bei der zuständigen Behörde abzuholen habe. Bei einer Fristberechnung ab dem 3. November 2020 wäre der Aufenthaltstitel im April 2021 nicht „gegenstandslos“ gewesen. Die belangte Behörde habe die „6-Monatsfrist“ wiederum gänzlich anders berechnet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie selbst die Botschaft in Ankara verständigt habe, somit ab dem 11. März 2020.
14
Zum dargestellten Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht sprechen an einzelnen Stellen davon, dass der Erstantrag des Revisionswerbers (vom 18. Dezember 2019) bzw. die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ „bewilligt“ worden, „der erteilte Aufenthaltstitel jedoch mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 10; jeweils mwN). Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 19.5.2011, 2008/21/0526; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0485; siehe zum Ganzen auch zuletzt VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rn. 13). Auch die Mitteilung nach § 23 Abs. 2 NAG ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen (vgl. wiederum VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 11).Zum dargestellten Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht sprechen an einzelnen Stellen davon, dass der Erstantrag des Revisionswerbers (vom 18. Dezember 2019) bzw. die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ „bewilligt“ worden, „der erteilte Aufenthaltstitel jedoch mangels fristgerechter Abholung gegenstandslos“ geworden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht vergleiche , etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 10; jeweils mwN). Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen vergleiche , VwGH 19.5.2011, 2008/21/0526; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0485; siehe zum Ganzen auch zuletzt VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rn. 13). Auch die Mitteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, NAG ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen vergleiche , wiederum VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173, Rn. 11).
15
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die (nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis mit dem Gültigkeitszeitraum „10.03.2020 bis 10.03.2021“ versehene) Aufenthaltstitelkarte dem Revisionswerber nicht ausgefolgt worden ist. Mangels Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an den Revisionswerber ist ihm daher noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden, woran auch die dargestellten, teilweise missverständlichen Formulierungen im angefochtenen Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ausgehend davon war der Antrag vom 22. April 2021 aber nicht als Verlängerungsantrag zu werten und dem auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG abstellenden (und somit das Vorliegen eines Verlängerungsantrages voraussetzenden) Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es daher an Relevanz für die hier angefochtene Entscheidung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 als Erstantrag qualifiziert wurde.Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die (nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis mit dem Gültigkeitszeitraum „10.03.2020 bis 10.03.2021“ versehene) Aufenthaltstitelkarte dem Revisionswerber nicht ausgefolgt worden ist. Mangels Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an den Revisionswerber ist ihm daher noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden, woran auch die dargestellten, teilweise missverständlichen Formulierungen im angefochtenen Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ausgehend davon war der Antrag vom 22. April 2021 aber nicht als Verlängerungsantrag zu werten und dem auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG abstellenden (und somit das Vorliegen eines Verlängerungsantrages voraussetzenden) Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es daher an Relevanz für die hier angefochtene Entscheidung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 22. April 2021 als Erstantrag qualifiziert wurde.
16
Ausgehend davon vermag der Revisionswerber auch mit seinem Vorbringen betreffend den Entfall der mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das für die rechtliche Beurteilung (nämlich die Einordnung als Erstantrag) als entscheidungserheblich anzusehende (vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte) Sachverhaltselement der fehlenden Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an den Revisionswerber von diesem (auch in der Revision) nicht bestritten wird.
17
Zu den weiteren vom Revisionswerber monierten Verfahrensmängeln ist darüber hinaus noch Folgendes anzumerken: Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat, er sei von der belangten Behörde anlässlich einer ersten Vorsprache auf die Stellung eines Verlängerungsantrags verwiesen worden. (Lediglich dem vorgelegten Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine dahingehende Anfrage an die belangte Behörde gerichtet hat, in deren Beantwortung dies in Abrede gestellt wurde und nur von einer Vorsprache des Revisionswerbers am 13. April 2021 die Rede war.) Gemessen an dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber hinsichtlich des damit geltend gemachten Verfahrensmangels an einer Relevanzdarstellung, weil auch bei einer Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens der hier zugrundeliegende Antrag vom 22. April 2021 mangels zuvor erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht - wie vom Revisionswerber seiner Argumentation zugrunde gelegt - als Verlängerungsantrag gewertet werden könnte, sondern als ein - nach § 21 Abs. 1 NAG im Ausland zu stellender - Erstantrag anzusehen wäre.Zu den weiteren vom Revisionswerber monierten Verfahrensmängeln ist darüber hinaus noch Folgendes anzumerken: Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat, er sei von der belangten Behörde anlässlich einer ersten Vorsprache auf die Stellung eines Verlängerungsantrags verwiesen worden. (Lediglich dem vorgelegten Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine dahingehende Anfrage an die belangte Behörde gerichtet hat, in deren Beantwortung dies in Abrede gestellt wurde und nur von einer Vorsprache des Revisionswerbers am 13. April 2021 die Rede war.) Gemessen an dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber hinsichtlich des damit geltend gemachten Verfahrensmangels an einer Relevanzdarstellung, weil auch bei einer Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens der hier zugrundeliegende Antrag vom 22. April 2021 mangels zuvor erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht - wie vom Revisionswerber seiner Argumentation zugrunde gelegt - als Verlängerungsantrag gewertet werden könnte, sondern als ein - nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland zu stellender - Erstantrag anzusehen wäre.
18
Auch wenn es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Berechnung der Frist des § 23 Abs. 3 NAG nicht mehr ankommen kann, wird diesbezüglich ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 23 Abs. 3 NAG ist das Verfahren (über die Erteilung des Aufenthaltstitels) ohne weiteres einzustellen, wenn der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (§ 23 Abs. 2 NAG) behoben wird. In § 23 Abs. 2 NAG ist davon die Rede, dass die Behörde die in Aussicht genommene Aufenthaltstitelerteilung der Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen hat (sofern der Fremde zur Einreise ein Visum benötigt). Allerdings wird in weiterer Folge von einer (notwendigen) Belehrung des Fremden (über die rechtzeitige Beantragung eines Visums) gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des § 23 Abs. 3 NAG dahingehend zu verstehen, dass die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Mitteilung an den Fremden voraussetzt bzw. an diese Mitteilung anknüpft. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend von einer Mitteilung an den Revisionswerber am 6. Juli 2020 ausgegangen ist, steht in Einklang mit einer im Akt befindlichen, dieses Datum nennenden Antwort der belangten Behörde vom 22. Februar 2022 sowie mit der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 3. März 2022, in der von einer Information betreffend die Beantragung eines Visums vom Juli 2020 die Rede ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des mit Antrag vom 18. Dezember 2019 eingeleiteten Verfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Antragstellung am 22. April 2021 von einem Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 23 Abs. 3 NAG ausgegangen ist.Auch wenn es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Berechnung der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, NAG nicht mehr ankommen kann, wird diesbezüglich ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NAG ist das Verfahren (über die Erteilung des Aufenthaltstitels) ohne weiteres einzustellen, wenn der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2, NAG) behoben wird. In Paragraph 23, Absatz 2, NAG ist davon die Rede, dass die Behörde die in Aussicht genommene Aufenthaltstitelerteilung der Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen hat (sofern der Fremde zur Einreise ein Visum benötigt). Allerdings wird in weiterer Folge von einer (notwendigen) Belehrung des Fremden (über die rechtzeitige Beantragung eines Visums) gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, NAG dahingehend zu verstehen, dass die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Mitteilung an den Fremden voraussetzt bzw. an diese Mitteilung anknüpft. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend von einer Mitteilung an den Revisionswerber am 6. Juli 2020 ausgegangen ist, steht in Einklang mit einer im Akt befindlichen, dieses Datum nennenden Antwort der belangten Behörde vom 22. Februar 2022 sowie mit der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 3. März 2022, in der von einer Information betreffend die Beantragung eines Visums vom Juli 2020 die Rede ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des mit Antrag vom 18. Dezember 2019 eingeleiteten Verfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Antragstellung am 22. April 2021 von einem Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 23, Absatz 3, NAG ausgegangen ist.
19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2023