Verwaltungsgerichtshof
17.07.2023
Ra 2022/22/0142
In Paragraph 23, Absatz 2, NAG 2005 ist davon die Rede, dass die Behörde die in Aussicht genommene Aufenthaltstitelerteilung der Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen hat (sofern der Fremde zur Einreise ein Visum benötigt). Allerdings wird in weiterer Folge von einer (notwendigen) Belehrung des Fremden (über die rechtzeitige Beantragung eines Visums) gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, NAG 2005 dahingehend zu verstehen, dass die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Mitteilung an den Fremden voraussetzt bzw. an diese Mitteilung anknüpft.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220142.L03