Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGVG 2014 §44

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0071 E 15. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957 aus 1997,). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L01

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120178_20230227L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §44

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0091 E 24. September 2019 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 44, VwGVG 2014 ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, MRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft vergleiche dazu EGMR 23.11.2006, 73053/01, Jussila, mwN, in dem der EGMR in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, der Beschuldigte es aber verabsäumte, in seinem Rechtsmittel die Tat substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte; vergleiche weiters EGMR 27.3.2012, 10390/09, Bozo Berdajs; vergleiche in diesem Zusammenhang auch EGMR 10.7.2014, 40820/12, Marcan; sh. auch VfSlg. 18.721 aus 2009,; vergleiche ferner VwGH 3.10.2008, 2005/10/0129 sowie die keine Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Erkenntnisse VwGH 25.9.2017, Ra 2016/08/0127; 19.12.2017, Ra 2017/09/0003; 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L02

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120178_20230227L02

Rechtssatz für Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0132 E 22. März 2021 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG (in der Fassung bis zum Außerkrafttreten am 31.12.2013), der inhaltlich weitgehend Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entspricht, festgehalten, dass die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, sodass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zulässig ist, wenn keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L03

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120178_20230227L03

Rechtssatz für Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
VwGVG 2014 §44 Abs3 Z4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0160 E 15. Dezember 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung einer Strafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L04

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120178_20230227L04

Entscheidungstext Ra 2022/12/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0178

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
MRK Art6
VStG §54b Abs3
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs3
VwGVG 2014 §44 Abs3 Z4
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des M R in G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2022, VGW-002/085/9058/2022 und VGW-002/V/085/13687/2022, betreffend Zahlungsaufschub gemäß Paragraph 54 b, VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss VwGH 8.6.2021, Ra 2020/17/0096, verwiesen, mit dem die Revision gegen die Verhängung von Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) gegen den Revisionswerber wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes zurückgewiesen wurde.
2
Mit „Bescheid Teilzahlung“ vom 15. Juni 2022 führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei „gemäß dem Bescheid des Verwaltungsgericht[s] Wien“ vom 14. Oktober 2019 verpflichtet, insgesamt € 26.400,-- zu zahlen, und wies das „Ansuchen [des Revisionswerbers] vom 10.06.2022 um Aufschub“ ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass, sollte der Revisionswerber den Strafbetrag nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bezahlt haben, er mit dem sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen müsse. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 54 a, 54 b, VStG genannt. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde auf das Recht, in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen, hin und führte weiters wörtlich aus: „Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) und stellte die Anträge, seinem „Ansuchen um Zahlungsaufschub von 12 Monaten stattzugeben“ und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 11. November 2022 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss nicht statt, wies mit Erkenntnis die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte das „angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe [...], dass die Wortfolge ‚Bescheid des Verwaltungsgericht Wien vom 14.10.2019 zur Zahl VGW-002/094/7158/2019- 9‘ durch die Wortfolge ‚Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.20.2019 zur Zahl VGW-002/094/7158/2019-19‘ ersetzt“ werde sowie die Rechtsgrundlage Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG laute.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe. Der Revisionswerber sei in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Recht hingewiesen worden, in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei er aufgefordert worden, eine vollständige Einkommens- und Vermögensübersicht (samt Verbindlichkeiten und Gesamtbetrag der noch offenen Exekutionen bzw. Geldstrafen) zu übermitteln sowie auszuführen, inwiefern er in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach einem Zahlungsaufschub von zwölf Monaten zu bezahlen. Er habe daraufhin keine Stellungnahme abgegeben und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerde komme bereits aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
6
Gegen diese Entscheidung richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.9.2015, Ra 2015/12/0012), wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen sei, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stelle und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehre, keine Anwendung finde, wenn kein ausdrücklicher diesbezüglicher Verzicht eines bei Beschwerdeerhebung unvertretenen Rechtsmittelwerbers vorliege. In der gegenständlichen Angelegenheit habe der Revisionswerber zwar keine mündliche Verhandlung beantragt, dieser sei jedoch nicht vertreten gewesen und habe auch keinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt. Der Revisionswerber habe vielmehr angeboten, dass er seine Zahlungsfähigkeit mit seiner Einvernahme beweisen könne und hätte diese in einer mündlichen Verhandlung dartun können.
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
12
Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich vergleiche , VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0121, mwN).
13
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen vergleiche , VwGH 8.8.2022, Ra 2022/09/0057, mwN).
14
Die Bestimmung des vom Verwaltungsgericht angewendeten Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG sieht vor, dass dieses von einer Verhandlung absehen kann, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
15
Paragraph 44, VwGVG ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist vergleiche , VwGH 24.9.2019, Ra 2017/06/0091, mwN). Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden (VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0154, mwN). Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132, mwN).
16
Die erste Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - eine Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid - war erfüllt, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, VStG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt vergleiche , VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232, mwN).
17
Anders als in der Revision vorgebracht, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, dass der Revisionswerber angeboten hat, seine Zahlungsfähigkeit mit seiner Einvernahme beweisen zu können.
18
Die Revision legt mit diesem Vorbringen daher nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dem unvertretenen Revisionswerber nicht von einem (schlüssigen) Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte ausgehen dürfen, nachdem er keinen dahingehenden Antrag stellte, obwohl er unbestrittenermaßen auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen worden war. Dass die zweite Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wäre, zeigt die Revision damit nicht auf.
19
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren vor, dass das Verwaltungsgericht gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen habe, dergemäß der Revisionswerber einen Anspruch auf eine (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung habe (unter Hinweis auf VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011), da im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses „das angefochtene Straferkenntnis“ der belangten Behörde bestätigt werde, obwohl es sich dabei um einen Bescheid gehandelt habe.
20
Inwiefern das Verwaltungsgericht damit von der in der Revision zitierten Rechtsprechung - die im Wesentlichen die Legitimation einer belangten Behörde zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages betrifft - abgewichen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
21
Darüber hinaus ist die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen, wenn es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, handelt vergleiche , dazu etwa VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086; 21.12.2020, Ra 2020/12/0071; jeweils mwN). Dies liegt im konkreten Fall, in dem das Verwaltungsgericht im ersten Satz seines Spruches sowie in den Entscheidungsgründen durchgängig auf den „Bescheid“ der belangten Behörde Bezug nimmt, jedenfalls vor.
22
Zum ebenfalls angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit dem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Ausführungen.
23
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L00

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2022120178_20230227L00