Verwaltungsgerichtshof
27.02.2023
Ra 2022/12/0178
GRS wie Ra 2017/06/0091 E 24. September 2019 RS 3 (hier nur erster Satz)
Paragraph 44, VwGVG 2014 ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, MRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft vergleiche dazu EGMR 23.11.2006, 73053/01, Jussila, mwN, in dem der EGMR in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, der Beschuldigte es aber verabsäumte, in seinem Rechtsmittel die Tat substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte; vergleiche weiters EGMR 27.3.2012, 10390/09, Bozo Berdajs; vergleiche in diesem Zusammenhang auch EGMR 10.7.2014, 40820/12, Marcan; sh. auch VfSlg. 18.721 aus 2009,; vergleiche ferner VwGH 3.10.2008, 2005/10/0129 sowie die keine Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Erkenntnisse VwGH 25.9.2017, Ra 2016/08/0127; 19.12.2017, Ra 2017/09/0003; 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L02