Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0133

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0008 B 12. Februar 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit näherer Begründung festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen, wobei das "sachnächste" Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 16). Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung - soweit er sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet - mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, wobei damit keine abschließende Erledigung dieses Antrags verbunden ist vergleiche dazu auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 40, mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120133.L01

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120133_20230227L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0133

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §20
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0087 E 22. Oktober 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171). Außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120133.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120133_20240313L01

Entscheidungstext Ra 2022/12/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0133

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Revisionssache des P R C Z in M, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2022, LVwG-413906/22/KLe/HUE, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG).
2
Mit der Revision verbunden war der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2022 nicht stattgegeben.
3
In einem Schriftsatz vom 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG“.
4
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
5
Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120133.L00

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2022120133_20230227L00

Entscheidungstext Ra 2022/12/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0133

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §20
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des P R C Z in M, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2022, LVwG-413906/22/KLe/HUE, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. September 2020 wurde der Revisionswerber der siebenfachen Übertretung des „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Die belangte Behörde sprach aus, dass der Revisionswerber am 30. Jänner 2020 um 19:25 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal als Veranstalter zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG zu besitzen. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden seien, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen sei und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt worden seien. Eine näher bezeichnete Gesellschaft habe dort in der Zeit von 1. bis 30. Jänner 2020 mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, nämlich in Form von Kartenpokerspielen, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie habe damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sei daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Diese Gesellschaft habe somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG begangen, was der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft zu verantworten habe. Die belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- pro Eingriffsgegenstand (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit gegenständlich nicht relevanten Maßgaben sowie der weiteren Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG“ korrigiert werde, als unbegründet ab, und sprach aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass Pokertische „kein Glücksspielgerät oder anderer Eingriffsgegenstand nach dem GSpG“ seien, weshalb bisherige, zu Glücksspielautomaten ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit der maßgebenden Regelungen des GSpG herangezogen werden könnten, und zudem eine „Bindungswirkung“ einer diesbezüglichen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts behauptet, wird zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Qualifikation von Pokertischen als Eingriffsgegenstände nach dem GSpG von der diesbezüglichen, in Ro 2023/12/0010 bis 0013 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Daran ändert auch die von der Revision vorgebrachte Benennung der Pokertische als „Gehäuse(bezeichnung)“ in der Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde nichts.
8
Die Revision bringt in der Folge mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zu möglichen Erträgen oder tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen bzw. Verlusten des Veranstalters aus den Ausspielungen getätigt habe, sodass die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafen nicht geprüft werden könne; die „Notwendigkeit der Verhängung einer Mindeststrafe ... für jede erfolgte Übertretung“ sei schon deshalb als nicht verhältnismäßig anzusehen, weil „Pokertische keinen Eingriffsgegenstand nach dem GSpG darstellen“ würden und die Aufstellung von Pokertischen „mangels Vereinnahmung von Spieleinsätzen und somit mangels Einnahmen (Erträgnisse und Gewinne/Verluste) aus der Ausspielung zu keiner ... Einnahmequelle aus illegalem Glücksspiel“ führen würden.
9
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).
10
Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, ist zu der Frage ergangen, ob es mit der Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen (Artikel 56, AEUV in Verbindung mit Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar ist, dass Mindestgeldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträgen) für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen verhängt werden. Der EuGH hat dies unter der Voraussetzung bejaht, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen „nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ steht. Dass die Gesamtstrafe von der Anzahl der Eingriffsgegenstände abhängt, wurde als nicht per se unverhältnismäßig beurteilt (MT, Rn. 46).
11
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des zitierten Urteils ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar.
12
Sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw. der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen (grundlegend VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn. 50).
13
Das Zulässigkeitsvorbringen legt derartige außerordentliche Umstände des Einzelfalles - in dem das Verwaltungsgericht die Verhängung der Mindestgeldstrafen bestätigte - nicht dar, setzt sich mit dem verhängten Gesamtstrafbetrag nicht auseinander, und erstattet auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, inwieweit die verhängten Geldstrafen außer Verhältnis zu einem im vorliegenden Fall konkret erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stünden.
14
Soweit die Revision vorbringt, dass „jede Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung tatsächlich erzielte Gewinn zu ermitteln“ sei, fehle, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN).
15
Zum Revisionsvorbringen hinsichtlich der in Österreich vergebenen Konzessionen nach dem GSpG wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf die Begründung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2024, Ro 2022/12/0019 bis 0021, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.
16
Soweit die Revision moniert, dass das Verwaltungsgericht weder Ermittlungen getätigt noch Feststellungen getroffen habe, aus denen die „Rechtsfrage der Unionsrechtswidrigkeit“ hätte geklärt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis eine Kohärenzprüfung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchführte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiters pauschal Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - und damit Verfahrensfehler - des Verwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es bereits an der nötigen Relevanzdarstellung vergleiche , etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082, Rn. 14, mwN).
17
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120133.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2022120133_20240313L00