Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/12/0133
GRS wie Ra 2022/12/0087 E 22. Oktober 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171). Außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120133.L02