Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
HausRSchG 1862
MRK Art8
StGG Art9
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0047 E 5. Dezember 2023 RS 3 (hier ohne den fünften und sechsten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01; VfSlg. 8.299 aus 1978,). Zur Beantwortung der Frage, ob mit getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des öffentlich Bediensteten eingegriffen wurde, ist zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120123_20231214L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L01

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120123_20240624L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 implizit
VwGG §45 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1238 B 3. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L02

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120123_20240624L02

Rechtssatz für Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0088 B 29. Juni 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft vergleiche dazu z.B. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, jeweils mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L03

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120123_20240624L03

Entscheidungstext Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
HausRSchG 1862
MRK Art8
StGG Art9
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Mag. Dr. F S in römisch eins, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, W213 2248968-1/12E, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Beamter und steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in der Außenstelle Innsbruck in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Er erhob eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine durch den Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter am 28. Juli 2020 durchgeführte Nachschau im Büro des Referenten S. Er machte die Verletzung des Rechts auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK, einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG, einen Verstoß gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz (RStDG) und einen Verstoß gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß Paragraph 76 i, RStDG geltend.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurück und verpflichtete den Revisionswerber zum Aufwandersatz. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Nachschau (am 28. Juli 2020 erfolgte Sichtung von Aktendeckeln von auf dem Schreibtisch und in einem Kasten im Büro des Referenten S vorgefundenen Akten sowie Aufnahme der entsprechenden Aktenzahlen in eine handschriftliche Liste) keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
5
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6
Der Revisionswerber erstattete in der Folge eine Revisionsergänzung, in der er geltend machte, durch die Maßnahmen der Justizverwaltung in seinem Recht verletzt zu sein, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf Paragraph 20, HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf Paragraph 58 b, RStDG) zu werden.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die vorliegende Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil in deren Zulässigkeitsbegründung ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers durch die erfolgte Nachschau nicht aufgezeigt wird.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche , etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085; 4.5.2022, Ra 2022/09/0029, jeweils mwN).
12
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64209/01, vergleiche , auch VfSlg. 8299 aus 1978,).
13
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht einmal die Möglichkeit des Eingriffes in das Privatleben des Revisionswerbers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK aufgezeigt, weil nicht behauptet wird, dass persönliche Dinge - etwa private Unterlagen - in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können.
14
Zum behaupteten Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und inwieweit die politisch weisungsgebundene Justizverwaltung in Akten oder in sonstige dienstliche Unterlagen einer Gerichtsabteilung Einsicht nehmen dürfe und, bejahendenfalls, unter welchen Bedingungen eine solche Einsichtnahme unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erfolgen könne. Außerdem sei insbesondere die Frage, ob dem unmittelbar fachvorgesetzten Richter Gelegenheit zu geben sei, persönliche Notizen zu einzelnen Beschwerdefällen oder Entscheidungsentwürfe aus den Akten zu nehmen, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt worden.
15
Mit diesem Vorbringen wird nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, wonach in die von der Nachschau betroffenen Akten nicht eingesehen wurde. Weshalb bei Sichtung der Aktendeckel und handschriftlichem Notieren der Aktenzahlen im Zimmer des Referenten S in die richterliche Unabhängigkeit des Revisionswerbers hätte eingegriffen werden sollen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.
16
Soweit in der Maßnahmenbeschwerde ein Verstoß gegen das in Paragraph 76 i, RStDG normierte Verbot der Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, geltend gemacht wurde, wird darauf in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht mehr zurückgekommen. Dasselbe gilt betreffend den geltend gemachten Verstoß gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, RStDG.
17
Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung, in der - unter Anführung von Gründen - behauptet wird, der Revisionswerber sei im Recht verletzt, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf Paragraph 20, HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf Paragraph 58 b, RStDG) zu werden, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten vergleiche , VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN).
18
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
19
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120123.L00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2022120123_20231214L00

Entscheidungstext Ra 2022/12/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0123

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 implizit
B-VG Art133 Abs4
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Anträge des 1.) Mag. Dr. F S in römisch eins und des 2.) A S in Z, beide vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, auf Wiederaufnahme der mit den Beschlüssen vom 14. Dezember 2023 zu 1.) Ra 2022/12/0123-11 betreffend den Erstantragsteller und zu 2.) Ra 2022/12/0179-10 betreffend den Zweitantragsteller in dienstrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossenen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Wiederaufnahme werden abgewiesen.

Begründung

1
Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0123-11 und Ra 2022/12/0179-10, wurden die Revisionen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, W213 2248968-1/12E (Ra 2022/12/0123-11) und vom 27. Oktober 2022, W246 2248970-1/23E (Ra 2022/12/0179-10), betreffend Maßnahmenbeschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
2
Mit am 16. April 2024 eingelangtem Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme der genannten Revisionsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG. Dazu wird vorgebracht, der Erstantragsteller habe am 2. April 2024 Einsicht in die „Zuweisungsliste DRZ (Dienstrecht zivil)“ vom 3. Dezember 2021 genommen. Im Rahmen dieser Einsichtnahme hätten sie vom Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Weiteren vor, am Tag der Einbringung ihrer Maßnahmenbeschwerden, dem 3. Dezember 2021, hätten Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung der eingelangten Rechtssachen an die Gerichtsabteilungen entgegen der festen Geschäftsverteilung nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Rechtssachen vorgenommen. Als der Erstantragsteller am 29. Juni 2023 einen Antrag auf Einsichtnahme in näher bezeichnete Zuweisungslisten gestellt habe, habe dem als Vertreter des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einschreitenden Vizepräsidenten sofort auffallen müssen, dass am Tag, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen eingebracht hätten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm habe auch klar sein müssen, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm habe außerdem klar sein müssen, dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe der Vizepräsident den Antrag des Erstantragstellers sieben Monate lang bis zur Ernennung des neuen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Jänner 2024 unbeantwortet liegen gelassen. Darin liege ein wesentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VwGG vorliege. Auch bei anderer Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Vizepräsidenten wäre dessen Untätigkeit als Erschleichungshandlung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen - den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3
Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Dieser von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die sonstige Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist vergleiche , etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0408, Rn. 3, mwN). Der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die (erschlichene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist vergleiche , etwa VwGH 30.4.2009, 2007/05/0289, mwN).
4
Der Antrag des Erstantragstellers, den der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Antragsvorbringen unbearbeitet liegen gelassen haben soll, stammt nach den Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom 29. Juni 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren die Revisionsfristen in den wiederaufzunehmenden Verfahren bereits lange verstrichen. Selbst wenn die Antragsteller jeweils in Revisionsergänzungen ein Vorbringen in Richtung Unzuständigkeit der Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die über ihre Maßnahmenbeschwerden entschieden hatten, geltend gemacht hätten, wären die Revisionsergänzungen verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten gewesen vergleiche , etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2022/12/0123, mwN). Ein amtswegiges Aufgreifen einer Unzuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nur in Frage gekommen, wenn in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen in den wiederaufzunehmenden Verfahren eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007; 23.6.2014, Ra 2014/12/0002), was nicht der Fall war (s.o.).
5
Es ist daher nicht ersichtlich, dass nach den Behauptungen der Antragsteller fallbezogen eine strafbare Handlung oder eine sonstige Erschleichungshandlung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall VwGG vorliegt, durch die eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeigeführt worden wäre. Ebensowenig ist dem Antragsgegner ein Vorteil im vorliegenden Revisionsverfahren durch die behauptete Nichtbearbeitung des Antrags des Erstantragstellers vom 29. Juni 2023 entstanden. Auch bei Unterbleiben des behaupteten Verhaltens des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wäre keine anderslautende Entscheidung in der Hauptsache ergangen.
6
Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher abzuweisen.
7
Die Durchführung der im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beantragten mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil Paragraph 39, VwGG nur das Verfahren über Revisionen betrifft vergleiche , auch VwGH 28.9.2011, 2011/04/0125).

Wien, am 24. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L00

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWT_2022120123_20240624L00