Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0190

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0190

Entscheidungsdatum

05.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/08/0008 B 15. November 2017 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173, und 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN). Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050190.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050190_20251105L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0190

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0190

Entscheidungsdatum

05.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0033 B 23. September 2014 VwSlg 18928 A/2014 RS 5

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050190.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050190_20251105L02

Entscheidungstext Ra 2022/05/0190

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0190

Entscheidungsdatum

05.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Revisionssache des Mag. M P, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2020, LVwG-152600/9/DM, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 49, der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S (belangte Behörde) vom 6. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 49, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 aufgetragen, näher bezeichnete bauliche Anlagen und Bauwerke auf zwei näher genannten Grundstücken der KG H binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als der bekämpfte Beseitigungsauftrag hinsichtlich der davon unter anderem erfassten baulichen Anlage „Pool aus Alublech“ aufgehoben wurde, da dieser zum Zeitpunkt seiner Errichtung („nach dem Jahr 1964 und vor 1973“) bewilligungsfrei gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit näher ausgeführten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu, soweit hier relevant, zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke; der Vater des Revisionswerbers habe diese im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Bezirksgericht B im Jahr 1976 erworben. Die Grundstücke seien seit Bestehen des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahr 1975 bis zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland („unspezifisches Grünland“, „Wald“ bzw. „Landwirtschaft, Ödland“) gewidmet. Der Revisionswerber sei kein Land- und Forstwirt. Baubewilligungen für die revisionsgegenständlichen baulichen Anlagen und Bauwerke (Geräteschuppen, errichtet nach dem Jahr 1964 und vor dem Jahr 1976; WC-Gebäude, errichtet nach August 1979; Gartenhaus, errichtet nach 1964 und vor 1976; Betonplatten/Böschungskörbe/Fertigteilkamin, errichtet Ende der 1970er Jahre) lägen nicht vor.
4
Mit näher bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (in der Folge: BH B) vom 29. April 1964 seien gemäß Paragraph eins, des Zweiten Hauptstückes der Oö. Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1947,, und der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I S. 659, sowie der Bestimmungen der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 25. Februar 1935, DRGBl. I S. 292, beide Vorschriften in der Fassung der Kundmachung GBlÖ Nr. „526/19“ (gemeint: „526/1939“), Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers und die Schaffung einer Kleingartenfläche auf den gegenständlichen Grundstücken der KG H genehmigt worden. Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die mit dem genannten Bescheid der BH B vom 29. April 1964 geschaffene Kleingartenfläche dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorgehe und die „Flächenwidmung“ vorgebe, könne aus näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I S. 659, sei die Übertragung des Eigentums an Grundstücken genehmigt worden. Eine Auswirkung auf den aktuell rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei dadurch nicht gegeben; auch seien damit nicht einzelne bauliche Anlagen genehmigt worden.
5
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 49, Oö. BauO 1994 setze voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspreche bzw. eine Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
6
Ein unbedingter Beseitigungsauftrag nach Paragraph 49, Oö. BauO 1994 dürfe nur dann erlassen werden, wenn die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen sei. Für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke und baulichen Anlagen sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan eine unspezifische Grünlandwidmung verordnet; gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Darunter sei vorliegend eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, da die gegenständlichen Grundstücke nicht gesondert gewidmet seien. Der Revisionswerber sei kein Land- und Forstwirt, eine bestimmungsgemäße Nutzung komme daher nicht in Betracht. Der unbedingte Beseitigungsauftrag sei bezüglich aller baulichen Anlagen außer dem Pool, der im Errichtungszeitpunkt rechtmäßig errichtet worden sei, zu Recht ergangen.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 363/2021-12, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. September 2022, E 363/2021-14, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
8
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 25. August 2022 unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungspläne, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beruhe, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Ein Bescheid aus dem Jahr 1964 („zur ‚Schaffung einer Kleingartenfläche‘“), so der Verfassungsgerichtshof weiter, vermöge weder eine Rechtswidrigkeit der Grünlandwidmung des Grundstückes des Revisionswerbers im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S in der Fassung der vom Gemeinderat am 19. Dezember 1974 beschlossenen Verordnung, kundgemacht an der Amtstafel von 12. November 1975 bis 27. November 1975, noch im Flächenwidmungsplan Nr. 6 der Gemeinde S in der Fassung der vom Gemeinderat am 13. Dezember 2018 bzw. 11. Juni 2019 beschlossenen Verordnung, kundgemacht an der Amtstafel von 27. November 2019 bis 16. Dezember 2019, zu begründen.
9
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit auf insgesamt 24 Seiten zusammengefasst vorgebracht wird, es werde grundsätzlich eingewendet, „dass Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung rechtswidrig gelöst wurden, dass der Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig angenommen wurde, und dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften, insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung, zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.“ Es liege eine „Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verordnung eines Flächenwidmungsplans könne einen zuvor erlassenen und rechtskräftigen Widmungs-Bescheid (Widmungsänderung zugunsten Kleingartenflächen) nachträglich abändern bzw in seiner maßgeblichen Berechtigung die EZ [...] als Kleingarten bestimmungsgemäß zu nutzen, aufheben“, vor. Der „bestandsgründende Kleingarten-Bescheid“ der BH B sei rechtskräftig geworden, nicht erloschen oder abgeändert worden und nach wie vor „uneingeschränkter Bestandteil der geltenden Rechtsordnung“. Die Gemeinde wäre „im Gesamtzusammenhang des Paragraph 18, Oö. ROG 1972“ verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständliche EZ auf Basis dieses Bescheides als „Dauerkleingarten“ auszuweisen; das Verwaltungsgericht ignoriere die Abweichung der Flächenwidmungspläne „von den gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 18, Oö. Raumordnungsgesetz 1972“. Nur weil das Verwaltungsgericht von der „rechtlich unzutreffenden“ Widmung „Landwirtschaft, Ödland“ ausgehe, welche „gegenüber der individuellen Berechtigung aus dem Kleingartenbescheid aber gar nicht konstitutiv wirken“ könne, komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es habe sich „an der erteilten Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung als Kleingarten nachträglich etwas geändert“. Damit löse das Verwaltungsgericht „die grundsätzliche Rechtsfrage“ nicht auf Basis des Gesetzeswortlautes, sondern auf Basis einer „in eventu rechtswidrig verordneten Grünland-Widmungskategorie im Flächenwidmungsplan“. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in rechtskräftige Bescheide nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen werden könne. Das Verwaltungsgericht hätte demnach zum Ergebnis kommen müssen, dass dem bekämpften unbedingten Entfernungsauftrag jedenfalls die Möglichkeit der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO 1994 entgegenstehe. Außerdem liege eine „Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der fehlenden Auseinandersetzung mit den Tatsachenrügen des Revisionswerbers: Fehlende Ermittlung der Rechtskraft von Spruchpunkt 1.a) hinsichtlich der ‚Widmungsänderung‘ des Kleingartenbescheides gemäß Paragraph eins, BauO-Novelle 1946“ vor. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass bei diesem Ergebnis auf die Frage, ob der Genehmigungsbescheid der BH B vom 29. April 1964 durch Verstreichen der 2-Jahres-Frist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO-Novelle 1946 erloschen sei, nicht weiter einzugehen sei. Obwohl der Revisionswerber durch ein beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angefordertes Luftbild aus dem Jahr 1965 Erdbauarbeiten „in Vorbereitung auf die Errichtung des Pools und der Fischerhütte/Gartenhütte“ nachgewiesen habe, habe das Verwaltungsgericht in seiner Erkenntnisbegründung behauptet, „auf den Kleingarten-Bescheid“ sei nicht mehr näher einzugehen. Indem sich das Verwaltungsgericht bloß pauschal auf eine gesetzwidrig verordnete Grünland-Widmungskategorie „Landwirtschaft, Ödland“ gestützt und sich mit den Einwendungen des Revisionswerbers zu den Rechtswirkungen des „Kleingartenbescheides“ überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, habe es das Erkenntnis „nur scheinbar begründet, in Wahrheit aber rechtswidrig erlassen“. Schließlich liege eine „Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der fehlenden Auseinandersetzung mit den Tatsachenrügen des Revisionswerbers: Fehlende Ermittlung der Bescheidwirkungen gemäß Spruchpunkt römisch eins.b) des Kleingartenbescheides hinsichtlich der erteilten Berechtigungen gemäß Wohnsiedlungsgesetz 1933 (Bauplatzbewilligung und Baubewilligung)“ vor. Der Revisionswerber habe unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes „nachweisen“ können, dass infolge der gemäß Wohnsiedlungsgesetz 1933 erteilten Bewilligung der Bestand „aller Anlagen und Bauten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung als Rechtsbestand gilt und auch ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung“ bestehe. Indem das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen ignoriert habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Errichtungszeitpunkten wäre der „Kleingartenbescheid“ von Relevanz gewesen.
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Weder die belangte Behörde noch die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
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Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , für viele etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, Rn. 6, oder auch 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 9, jeweils mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , nochmals etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, Rn. 6, mwN). Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus vergleiche , etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 13, oder auch nochmals 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 10, jeweils mwN).
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Die vorliegende Revision entspricht bereits den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsgründe stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar, in denen mit umfangreichen Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird, ohne jedoch eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu formulieren. Soweit in Bezug auf die Rechtswirkungen des Bescheides der BH B vom 29. April 1964 eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist dieses Abweichen nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch diesbezüglich nicht vorgebracht, welche konkrete - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 9, oder auch VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, Rn. 13, jeweils mwN).
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Im Übrigen traf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht, wie in den Zulässigkeitsausführungen behauptet, die Aussage, auf den Bescheid der BH B vom 29. April 1964 sei nicht einzugehen, sondern es kam mit näherer rechtlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass durch den genannten Bescheid weder eine Auswirkung auf den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan gegeben sei, noch damit einzelne bauliche Anlagen genehmigt worden seien. Inwiefern sich im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergeben sollte, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt; insbesondere wird auch nicht dargestellt, aus welchen rechtlichen Gründen ein Grundstücksteilungsbescheid aus dem Jahr 1964 einer verordneten Grünlandwidmung vorgehen sollte. Ebensowenig sind der Zulässigkeitsbegründung der Revision außerdem Ausführungen dazu zu entnehmen, aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen der Revisionswerber auf dem Standpunkt steht, durch den in Rede stehenden Teilungsbescheid aus dem Jahr 1964 wäre eine baubehördliche Bewilligung der konkreten verfahrensgegenständlichen Bauwerke und baulichen Anlagen zulässig gewesen vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Zweiten Hauptstückes der Oö. Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947: „[...] [Kleingärten sind Grundstücke kleineren Umfanges, die nicht erwerbsmäßig als Gärten genützt werden] [...]“); dass die revisionsgegenständlichen Objekte im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht bewilligungspflichtig gewesen wären, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision ebensowenig vorgebracht, wie dass für eines, mehrere oder alle Objekte eine Bewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich vorliege.
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Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit außerdem mehrfach eine Gesetzwidrigkeit der (ab 1975 geltenden bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verordneten) Grünlandwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke behauptet wird, genügt es, auf den oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2022 zu verweisen, in welchem dieser eine Gesetzwidrigkeit sowohl des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde S vom 19. Dezember 1974 als auch vom 13. Dezember 2018 bzw. 11. Juni 2019, soweit sie die in Rede stehenden Grundstücke betreffen, mit näherer Begründung verwarf.
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Wenn in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass dem unbedingten Entfernungsauftrag die Möglichkeit der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO 1994 entgegenstehe, wird auch mit diesem Argument vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche , Paragraph 30, Absatz 5, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz Oö. BauO 1994) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Dass der Revisionswerber Land- oder Forstwirt sei und die verfahrensgegenständlichen Objekte nötig seien, die gegenständlichen Grünlandgrundstücke bestimmungsgemäß zu nutzen, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht behauptet.
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Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050190.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2022050190_20251105L00