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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31. Mai 2021 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung von § 19 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 6 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 9. März 2022, KLVwG-1223/10/2021, als unbegründet ab. Am selben Tag stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit dem hier angefochtenen Beschluss abgewiesen wurde.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31. Mai 2021 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung von Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 6, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 9. März 2022, KLVwG-1223/10/2021, als unbegründet ab. Am selben Tag stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit dem hier angefochtenen Beschluss abgewiesen wurde.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197 und 0198, mwN).Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197 und 0198, mwN). 5
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel - und den damit im Zusammenhang stehenden Antrag auf Verfahrensverbindung - eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel - und den damit im Zusammenhang stehenden Antrag auf Verfahrensverbindung - eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN). Wien, am 14. Juni 2022