Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0315

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §46
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 3 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190315.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190315_20210923L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0315

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 5 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Asylbehörde bzw. des BVwG hat sich im Asylverfahren die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden ("Vertrauensanwälte") oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der VwGH hat dazu erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488, vom 31. Mai 2001, 2000/20/0470, vom 12. März 2002, 2000/01/0207, vom 17. Oktober 2002, 2002/20/0304, vom 20. März 2003, 2001/20/0068, vom 8. April 2003, 2002/01/0438, vom 22. Mai 2003, 99/20/0578, vom 17. Oktober 2006, 2003/20/0021, und vom 21. April 2011, 2011/01/0129).

Schlagworte

Sachverständiger Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190315.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190315_20210923L02

Entscheidungstext Ra 2021/19/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0315

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Isabel Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des J A E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, W242 2225281-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, ihm drohe private Verfolgung durch einen Polizisten, welcher ihn auch auf eine Fahndungsliste gesetzt habe, bzw. behördliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland.
2
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers betreffend die private Verfolgung durch den Polizisten zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Vorbringen sei weder widersprüchlich noch zu detailreich und auch nicht gesteigert gewesen.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2019/19/0407, mwN).
9
Das BVwG, das sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, erachtete dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig. Es stützte seine Beurteilung insbesondere darauf, dass das Vorbringen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und im Laufe des Verfahrens mit Details angereichert worden sowie nicht nachvollziehbar sei. Die Revision legt nicht dar, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, dem Revisionswerber drohe auf Grund von Recherchen in seinem Herkunftsstaat, welche vom BFA beauftragt worden seien, die Gefahr, bei seiner Rückkehr verhaftet und menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es das Gesetz grundsätzlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche , Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG und dazu das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 15. März 2018, Ra 2018/21/0012; zu den Ausnahmen vergleiche , Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen. Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100; 18.1.2017, Ra 2016/18/0197).
12
Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten hat sich im Asylverfahren auch die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden („Vertrauensanwälte“) oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann vergleiche , grundlegend VwGH Ra 2015/18/0100).
13
Es kann dahinstehen, ob der vom BFA beauftragte Vertrauensmann Erkundigungen bei den Behörden des Herkunftsstaates unter Nennung des Namens des Revisionswerbers vorgenommen hat. Das BVwG ist nämlich unter Bezugnahme auf seine Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt, auf Grund des Vorbringens im bisherigen Verfahren bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber wegen der in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung in Österreich erfolgten Erkundigungen in seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Derartiges zeigt die Revision mit ihrem insoweit lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen auch nicht auf. Dies gelingt ihr auch nicht mit dem Hinweis auf Ausschnitte des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, wonach in Usbekistan die Asylantragstellung im Ausland dann mit Freiheitsstrafe geahndet werde, wenn der Betreffende gegenüber Dritten Angaben gemacht habe, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder staatlich geheimgehaltene Informationen genannt würden. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Revisionswerbers gegeben wären, legt die Revision nicht konkret dar.
14
Insgesamt zeigt die Revision daher auch hinsichtlich des geltend gemachten Nachfluchtgrundes nicht auf, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
15
Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich vorbringt, von der Person des Revisionswerbers hinge auf Grund seiner „goldenen Hand“ für Blumen die Existenz seiner in Österreich im Blumenhandel beschäftigten Familienmitglieder ab, legt sie nicht konkret dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0155, mwN).
16
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2021

Schlagworte

Sachverständiger Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190315.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWT_2021190315_20210923L00