Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/18/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0097

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0496 B 9. Jänner 2020 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind vergleiche VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 97 bis 99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180097.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021180097_20211216L01

Entscheidungstext Ra 2021/18/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0097

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1995, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, als bestelltem Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2021, 1. W159 2128318-2/42E und 2. W159 2128318-3/18E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - eines Staatsangehörigen Somalias - gegen näher genannte Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt wurde sowie ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin führt der Revisionswerber näher begründet aus, dass bei einer Abschiebung nach Somalia seine Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt würden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.
5
Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf Schubhaft) genommen vergleiche , dazu VwGH 11.2.2020, Ra 2020/18/0047; 31.7.2019, Ra 2019/18/0303).

Wien, am 6. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180097.L00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2021180097_20210506L00

Entscheidungstext Ra 2021/18/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0097

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2021, W159 2128318-2/42E und W159 2128318-3/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Somalias, reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte am 29. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. November 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3
Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 30. November 2017 um zwei Jahre.
4
Im März 2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung wegen Körperverletzungsdelikten gegen den Revisionswerber informiert. Daraufhin leitete es amtswegig ein Aberkennungsverfahren ein. Mittlerweile wurde das Strafverfahren eingestellt.
5
Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6
Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 wies das BFA überdies den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Juli 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass sich die persönliche Situation des Revisionswerbers nicht wesentlich geändert habe, jedoch habe sich die allgemeine Lage in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert. Der Revisionswerber werde im Fall seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. In Mogadischu habe sich die Sicherheitslage verbessert. Daraus ergebe sich auch, dass der Revisionswerber mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit dort Fuß fassen könne.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem darauf verweist, das BVwG hätte auf Basis aktueller Quellen die Feststellung treffen müssen, dass sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia im Vergleich zum letzten Entscheidungszeitpunkt (Verlängerungsbescheid im Jahr 2017) nicht maßgeblich verbessert, sondern sogar verschlechtert habe.
9
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Sowohl das BFA als auch (erkennbar) das BVwG stützen die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf diese Bestimmung.
13
Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, unter Verweis auf VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
14
Das BVwG erachtete in dem angefochtenen Erkenntnis als maßgeblich, dass subsidiärer Schutz - im Jahr 2016 - aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit in Somalia, gewährt worden wäre. Nunmehr gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass es im Vergleich dazu zu grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers gekommen sei.
15
Bei dieser Beurteilung lässt das BVwG allerdings außer Acht, dass dem Revisionswerber zuletzt mit Bescheid vom 30. November 2017 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0367, mwN).
16
Das BVwG hat diese rechtlichen Leitlinien nicht berücksichtigt und die Änderung der Umstände ausschließlich im Vergleich mit dem Erkenntnis des BVwG vom 22. November 2016 (mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist) beurteilt, während der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 30. November 2017 keine Beachtung geschenkt wurde.
17
Bei diesem Ergebnis braucht auf die in der Revision weiter aufgeworfene Frage der Notwendigkeit einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Lageänderung nicht mehr eingegangen werden. Für das fortgesetzte Verfahren sei jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262).
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180097.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JWT_2021180097_20211216L00