Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1995, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, als bestelltem Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2021, 1. W159 2128318-2/42E und 2. W159 2128318-3/18E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - eines Staatsangehörigen Somalias - gegen näher genannte Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt wurde sowie ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - eines Staatsangehörigen Somalias - gegen näher genannte Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt wurde sowie ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin führt der Revisionswerber näher begründet aus, dass bei einer Abschiebung nach Somalia seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt würden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin führt der Revisionswerber näher begründet aus, dass bei einer Abschiebung nach Somalia seine Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt würden.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.
5
Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf Schubhaft) genommen (vgl. dazu VwGH 11.2.2020, Ra 2020/18/0047; 31.7.2019, Ra 2019/18/0303).Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf Schubhaft) genommen vergleiche , dazu VwGH 11.2.2020, Ra 2020/18/0047; 31.7.2019, Ra 2019/18/0303).
Wien, am 6. Mai 2021
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180097.L00