1
Der Mitbeteiligte, ein Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit, stellte am 14. Juli 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Mitbeteiligte, ein Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit, stellte am 14. Juli 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag, gestützt auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung (nach Nigeria) zulässig sei. Zudem legte das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag, gestützt auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, als unzulässig zurück. Unter einem erließ es gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung (nach Nigeria) zulässig sei. Zudem legte das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages damit, dass der Mitbeteiligte seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe dem BFA trotz dessen Aufforderung und Belehrung mit Schreiben vom 19. August 2020 und 4. März 2021 keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt. Zudem sei er einem Termin zu seiner Einvernahme für den 10. Februar 2021 unentschuldigt ferngeblieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf. Weiters sprach das BVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Das BVwG stellte fest, dass der Formularvordruck, der vom Mitbeteiligten bei Antragstellung genutzt worden sei, unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ einen Passus enthalte, der auf die Mitwirkungspflicht des Mitbeteiligten am Verfahren Bezug nehme und von diesem unterfertigt worden sei. Mit Schreiben vom 19. August 2020 und vom 4. März 2021 sei der Mitbeteiligte vom BFA ua. aufgefordert worden, Beweismittel, insbesondere seinen originalen Reisepass und seine Geburtsurkunde, vorzulegen. Zudem habe ihn die belangte Behörde von der Möglichkeit informiert, gemäß § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) einen Heilungsantrag zu stellen.Das BVwG stellte fest, dass der Formularvordruck, der vom Mitbeteiligten bei Antragstellung genutzt worden sei, unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ einen Passus enthalte, der auf die Mitwirkungspflicht des Mitbeteiligten am Verfahren Bezug nehme und von diesem unterfertigt worden sei. Mit Schreiben vom 19. August 2020 und vom 4. März 2021 sei der Mitbeteiligte vom BFA ua. aufgefordert worden, Beweismittel, insbesondere seinen originalen Reisepass und seine Geburtsurkunde, vorzulegen. Zudem habe ihn die belangte Behörde von der Möglichkeit informiert, gemäß Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) einen Heilungsantrag zu stellen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zunächst aus, Sache des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Weiters sei der Mitbeteiligte gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage geforderter Dokumente vom BFA in geeigneter Weise zu belehren gewesen. Eine solche Belehrung stelle ein Passus im Antragsformular, der in deutscher Sprache auf die Mitwirkungspflichten des Mitbeteiligten hinweise, nicht dar. Zudem habe die Behörde nicht darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Vorlage der geforderten Dokumente zu einer Zurückweisung des Antrages führen könne. Insgesamt sei daher keine wirksame Belehrung erfolgt. In einem solchen Fall sei keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung betreffend die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten sei den darauf aufbauenden Spruchpunkten des Bescheides die Grundlage entzogen.In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zunächst aus, Sache des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Weiters sei der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage geforderter Dokumente vom BFA in geeigneter Weise zu belehren gewesen. Eine solche Belehrung stelle ein Passus im Antragsformular, der in deutscher Sprache auf die Mitwirkungspflichten des Mitbeteiligten hinweise, nicht dar. Zudem habe die Behörde nicht darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Vorlage der geforderten Dokumente zu einer Zurückweisung des Antrages führen könne. Insgesamt sei daher keine wirksame Belehrung erfolgt. In einem solchen Fall sei keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung betreffend die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten sei den darauf aufbauenden Spruchpunkten des Bescheides die Grundlage entzogen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des BFA, in deren Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass den Mitbeteiligten hinreichend im Sinn des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 und des § 4 AsylG-DV 2005 belehrt worden sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des BFA, in deren Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass den Mitbeteiligten hinreichend im Sinn des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 und des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belehrt worden sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aus den vorgebrachten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
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Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (ua. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 55 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das BFA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Allerdings kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (ua.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (ua. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach Paragraph 55, AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das BFA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Allerdings kann die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (ua.) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). 11
Das BVwG ging zunächst zutreffend davon aus, dass in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen ist. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Das BVwG ging zunächst zutreffend davon aus, dass in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen ist. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche , etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). 12
Gemäß den Feststellungen des BVwG hat das BFA den Mitbeteiligten im Zuge der Antragstellung (unter Pkt. 4. der vom Mitbeteiligten unterzeichneten „Abschlusserklärung“) auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrages im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Zudem wurde der Mitbeteiligte vom BFA mit Schreiben vom 19. August 2020 und vom 4. März 2021 - unter Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 4 AsylG-DV 2005 einen Heilungsantrag zu stellen - aufgefordert, insbesondere seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde vorzulegen; dem ist der Mitbeteiligte nicht nachgekommen.Gemäß den Feststellungen des BVwG hat das BFA den Mitbeteiligten im Zuge der Antragstellung (unter Pkt. 4. der vom Mitbeteiligten unterzeichneten „Abschlusserklärung“) auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrages im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Zudem wurde der Mitbeteiligte vom BFA mit Schreiben vom 19. August 2020 und vom 4. März 2021 - unter Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 einen Heilungsantrag zu stellen - aufgefordert, insbesondere seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde vorzulegen; dem ist der Mitbeteiligte nicht nachgekommen.
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Damit ist das BFA jedenfalls - unabhängig davon, ob der schon vor dem BFA anwaltlich vertretene Revisionswerber in einer Konstellation wie der vorliegenden über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 gesondert hätte belehrt werden müssen (s. auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059) - seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 NAG nachgekommen (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0022, mwN, in Bezug auf die vollständige Wiedergabe des § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Die Auffassung des BVwG, das BFA habe nicht darauf hingewiesen, dass „die Unterlassung der Vorlage der eingeforderten Unterlagen, zu einer Zurückweisung des Antrages führen“ könne, bzw. die Belehrung „nicht weiter konkretisiert“, ist demnach im vorliegenden Fall unzutreffend.Damit ist das BFA jedenfalls - unabhängig davon, ob der schon vor dem BFA anwaltlich vertretene Revisionswerber in einer Konstellation wie der vorliegenden über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gesondert hätte belehrt werden müssen (s. auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059) - seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, NAG nachgekommen vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0022, mwN, in Bezug auf die vollständige Wiedergabe des Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Die Auffassung des BVwG, das BFA habe nicht darauf hingewiesen, dass „die Unterlassung der Vorlage der eingeforderten Unterlagen, zu einer Zurückweisung des Antrages führen“ könne, bzw. die Belehrung „nicht weiter konkretisiert“, ist demnach im vorliegenden Fall unzutreffend. 14
Zudem ist den Ausführungen des BVwG, wonach die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 lediglich „in deutscher Sprache abgedruckt“ worden sei, entgegenzuhalten, dass eine Übersetzung nicht zwingend vorgesehen ist und der Mitbeteiligte weder in seiner Beschwerde noch in seiner Revisionsbeantwortung vorgebracht hat, vom BFA nicht ausreichend belehrt worden zu sein.Zudem ist den Ausführungen des BVwG, wonach die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 lediglich „in deutscher Sprache abgedruckt“ worden sei, entgegenzuhalten, dass eine Übersetzung nicht zwingend vorgesehen ist und der Mitbeteiligte weder in seiner Beschwerde noch in seiner Revisionsbeantwortung vorgebracht hat, vom BFA nicht ausreichend belehrt worden zu sein.
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Somit ist von einer, den Anforderungen des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 genügenden Belehrung des Mitbeteiligten auszugehen.Somit ist von einer, den Anforderungen des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 genügenden Belehrung des Mitbeteiligten auszugehen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 31. August 2023