Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0537

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0537

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210537.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210537_20210222L01

Entscheidungstext Ra 2020/21/0537

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0537

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2001, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2020, G307 2236816-1/4E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Eireiseverbotes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Eine Antragsstattgebung kam gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr angesichts der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Im Übrigen ist wegen des Bestehens von familiären Anknüpfungspunkten für den Antragsteller im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in Form der Großeltern nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in dem genannten Staat ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung verbunden wäre.

In Bezug auf eine im gegenständlichen Antrag noch relevierte „gesundheitlich gefährliche Lage“ genügt es aber, auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis Seite 25, letzter Absatz, zu verweisen, wonach (zusammengefasst) für den keiner Risikogruppe angehörenden Antragsteller dort keine höhere Wahrscheinlichkeit als in Österreich besteht, „an Covid-19 zu erkranken“, und für alle bosnischen Staatsangehörigen ein Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen besteht.

Wien, am 7. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210537.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020210537_20210107L00

Entscheidungstext Ra 2020/21/0537

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0537

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2020, G307 2236816-1/4E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im März 2001 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, kam Anfang Jänner 2014 zusammen mit seiner (mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten) Mutter und seinem älteren Bruder (geboren 1997) nach Österreich, wo die Genannten bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebten. Der Revisionswerber verfügte ab 19. Februar 2014 über Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis 5. September 2019. Ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag wurde erst am 3. Juli 2020 gestellt. Der Revisionswerber war nach dem Schulbesuch in Österreich ab Mitte September 2017 als Lehrling in einem Bauunternehmen beschäftigt.
2
Der am 5. Juli 2019 festgenommene Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. März 2020 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Anbieten von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
3
Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. September 2020 gegen den Revisionswerber - verbunden mit dem Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde - gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Unter einem erging ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes, auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demgemäß eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt.
4
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Dezember 2020 teilweise dahin Folge, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
6
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
In dieser Hinsicht wird in der Revision zunächst gerügt, das BVwG sei ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen, die bedingte Entlassung des Revisionswerbers im Jänner 2021 sei „nicht belegt“. Tatsächlich habe das Landesgericht Linz jedoch die bedingte Entlassung des Revisionswerbers am 5. Jänner 2021 in der Verhandlung vom 25. November 2020 beschlossen und eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Vertreter am 1. Dezember 2020 zugestellt, sodass eine rechtzeitige Verständigung des BVwG vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr möglich gewesen sei. Das BVwG hätte aber aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Beschwerde zur Frage der bedingten Entlassung auch von Amts wegen Nachforschungen beim Vollzugsgericht oder beim Rechtsvertreter vornehmen müssen, weil es sich diesbezüglich in Verbindung mit den zwei Einstellungszusagen um einen wesentlichen Umstand für die Erstellung der Zukunftsprognose handle.
9
Bei diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber allerdings die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das - hier beim Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch gar nicht gegebene - Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN).
10
Von einer solchen nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers ist angesichts der ihm zur Last liegenden Straftaten im vorliegenden Fall auszugehen, sodass der in der Revision ins Treffen geführten bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe keine entscheidungswesentliche Relevanz zukommt und daher mit den diesbezüglichen Einwänden kein zur Aufhebung führender Ermittlungs- und Begründungsmangel aufgezeigt wird.
11
Den fallbezogen ausreichenden, dem Schuldspruch des Strafurteils folgenden Feststellungen des BVwG lässt sich nämlich entnehmen, dass dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, im Zeitraum Februar 2018 bis zur Festnahme Anfang Juli 2019 als Mitglied einer - des Weiteren noch aus seinem Bruder und seiner Mutter bestehenden - kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Genannten Suchtgift in einem insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Umfang (ca. 900 Gramm von seiner Mutter von Bosnien nach Österreich geschmuggeltes Cannabiskraut, 62 Gramm [zum Großteil] von seinem Bruder beschafftes Heroin und 50 Stück Ecstasy-Tabletten sowie im geringen Umfang Speed) näher angeführten Abnehmern überwiegend gewinnbringend überlassen zu haben. Außerdem habe er zu näher angeführten Zeitpunkten zwischen November 2018 und Mai 2019 Suchtgift in einem insgesamt die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Umfang (3.100 Gramm Speed, 120 Gramm Kokain, 86 Stück Ecstasy-Tabletten und eine unbekannte Menge Cannabiskraut) anderen Personen angeboten. Überdies habe er im Zeitraum Februar 2018 bis zur Festnahme Anfang Juli 2019 geringe Mengen von Cannabiskraut für den Eigenkonsum - ein bis zwei Joints jedes Wochenende - erworben und besessen. Mit demselben Urteil seien über die Mutter des Revisionswerbers eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und über seinen Bruder eine unbedingte, noch in Vollzug befindliche Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden, und zwar unter anderem wegen des als Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung begangenen Suchtgifthandels, wobei der Mutter des Revisionswerbers insbesondere zur Last gelegt worden sei, bei deren Mutter in Bosnien und Herzegowina angebautes Cannabiskraut in einem die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Umfang ausgeführt und nach Österreich eingeführt zu haben.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche , VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN). Der Revisionswerber wurde zwar nicht wegen dieses Deliktes verurteilt, es stellt aber auch der dem Revisionswerber in seiner konkreten Ausprägung angelastete, über einen relativ langen Zeitraum in Bezug auf vielfältige Suchtmittel teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene und erst durch die Festnehme beendete Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, Rn. 7, mwN). Die Annahme des BVwG zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG war daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf die dargestellte Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers derart evident, dass es dazu keiner mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte und somit deren - nur in diesem Zusammenhang gerügte - Unterlassung keinen relevanten Verfahrensmangel begründete. Entgegen der Meinung in der (fristgerechten) Revisionsergänzung liegt daher insoweit kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil danach in eindeutigen Fällen von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, auf den sich auch das BVwG bezog, ausgegangen und von einer Beschwerdeverhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags abgesehen werden darf vergleiche , dazu etwa nur VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, Rn. 13, mwN).
13
Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang noch behauptet wird, er habe sich zu den Straftaten „hinreißen lassen“, um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, so wird dies einerseits den beschriebenen Tathandlungen in keiner Weise gerecht. Andererseits hat die wiederholte Unterstellung in der Revision, die (seinerzeitige) Drogenabhängigkeit des Revisionswerbers sei für das strafrechtliche Fehlverhalten allein kausal gewesen, keine Deckung in der Aktenlage. So ergibt sich schon aus dem Strafurteil, dass die Suchtgiftverkäufe überwiegend gewinnbringend getätigt wurden und sich der Eigenkonsum des Revisionswerbers auf ein bis zwei Joints Cannabiskraut am Wochenende beschränkte. Darauf gründet sich auch die jedenfalls nicht unschlüssige Beweiswürdigung des BVwG (Seite 8 unten/9 oben) zur im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahme, es könne nicht festgestellt werden, der Revisionswerber habe die „besagten Straftaten“ einzig dazu begangen, um sich seinen Suchtmitteleigenkonsum zu finanzieren (Seite 7 Mitte). Dieser Negativfeststellung und der diesbezüglichen Beweiswürdigung tritt die Revision aber nicht konkret entgegen. Aus der in der Beschwerde behaupteten und in der Revision ins Treffen geführten Überwindung der Drogensucht musste daher nicht auf einen Wegfall der Gefährdung geschlossen werden, standen doch nach den Annahmen des BVwG Gewinnerzielungsmotive im Vordergrund.
14
In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird dann noch darauf hingewiesen, dass Bosnien und Herzegowina „stark von der Corona-Pandemie befallen“ sei, und es wird daraus mangels Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes eine gesundheitliche Gefährdung des Revisionswerbers und wegen der große Arbeitslosigkeit in Verbindung mit keinem ausreichenden familiären Rückhalt im Herkunftsstaat das Fehlen einer Existenzgrundlage abgeleitet.
15
Dazu genügt es auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (Seite 25 unten) zu verweisen, wonach (zusammengefasst) für den keiner Risikogruppe angehörenden Revisionswerber in seinem Heimatland keine höhere Wahrscheinlichkeit als in Österreich bestehe, „an Covid-19 zu erkranken“, und für alle bosnischen Staatsangehörigen ein Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen bestehe. Diesen Annahmen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung (Seite 10 unten/11 oben) tritt die Revision aber nicht argumentativ entgegen, sondern es wird insoweit im Wesentlichen lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt, ohne auf die Konstatierungen des BVwG näher einzugehen. Im Übrigen entfernt sich die Revision zur Frage des Bestehens eines familiären Anschlusses in Bosnien und Herzegowina von den insoweit ebenfalls nicht konkret bekämpften Feststellungen des BVwG, wonach die Großeltern des Revisionswerbers (mütterlicherseits) im Herkunftsstaat leben (siehe dazu auch noch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0273, Rn. 12 und 13, wo ebenfalls auf das Bestehen eines Familienanschlusses im Heimatland und in Bezug auf Covid-19 auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe abgestellt wurde; vergleiche , auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 11).
16
Außerdem ging das BVwG - in der Revision unbekämpft - noch davon aus, dass der Revisionswerber neben einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung durch die in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Familienangehörigen bei einer Rückkehr dorthin auch durch seinen Stiefvater finanziell unterstützt werden könne. Auch auf die weitere Annahme des BVwG, für den erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über eine Schulbildung und bosnische Sprachkenntnisse verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht habe, bestehe eine grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Schaffung einer Lebensgrundlage, geht die Revision nicht konkret ein.
17
Vor diesem Hintergrund war es - entgegen dem erkennbaren Standpunkt in der Revision - insgesamt auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG bei seiner Abwägung dem Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem öffentlichen Interesse (insbesondere) an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten der genannten Art und dass es der Sache nach die Auffassung vertrat, der Revisionswerber habe deshalb den Verlust der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Bosnien und Herzegowina im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Maßgebliche konkrete Umstände, aufgrund derer das BVwG diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Soweit in diesem Zusammenhang vor allem Heiratspläne mit einer österreichischen Staatsbürgerin ins Treffen geführt werden, bleiben die Feststellungen des BVwG unberücksichtigt, wonach bisher keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und die Genannte derzeit wegen eines Suchtmitteldeliktes eine fünfjährige Freiheitsstrafe verbüße. Dem Interesse des Revisionswerbers wurde im Übrigen bei der auf fünf Jahre angemessen herabgesetzten Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen. Auch insoweit ist die Revision mit ihrem gegenteiligen Standpunkt nicht im Recht.
18
Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 22. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210537.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020210537_20210222L00