Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/20/0062

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0062

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0208 B 1. Oktober 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200062.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200062_20200518L01

Entscheidungstext Ra 2020/20/0062

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0062

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des S H, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Franz Ederer, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 8c/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Jänner 2020, Zl. I408 2155042- 1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 18. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer Verhandlung - mit einer hier nicht weiter erheblichen Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Abweichung von der Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ergangen. Es fehlten maßgebliche Feststellungen und es seien wesentliche Ermittlungen unterlassen worden. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Fluchtgründen und den "Rückkehrbefürchtungen" des Revisionswerbers befasst und damit eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes unmöglich gemacht. Ferner habe es Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers zu Unrecht angenommen. Weiters sei bei substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung des verwaltungsbehördlichen erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung "gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG hinreichend zu klären".

8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2019/20/0003, mwN).

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt vergleiche , etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0401, mwN).

10 Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0452, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Die Revision führt insbesondere nicht aus, welche weiteren Feststellungen zu treffen bzw. welche weiteren Umstände zu erheben gewesen wären.

11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0076, mwN). Der Revision gelingt es mit der pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das Bundesverwaltungsgericht habe "vermeintliche" Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers zu Unrecht angenommen, nicht, aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer durchgeführten Verhandlung angestellten beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären.

12 Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte - somit jener Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet - der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0578, mwN). 13 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - hier der Begründungspflicht und der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnisse verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , VwGH 1.10.2015, Ra 2015/19/0208 bis 0211, mwN). 14 In der Revision werden weder Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme noch wurde ein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200062.L00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Dokumentnummer

JWT_2020200062_20200518L00