Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080171.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080171_20201123L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0173 E 17.12.2021

Rechtssatz

Zur Bindungswirkung einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung ist aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2018, Ra 2016/08/0082, hervorzuheben, dass gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vergleiche nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080171.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080171_20211217L01

Entscheidungstext Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. September 2020, LVwG-S-2625/001-2019, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN).
3
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
4
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber, dem eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- auferlegt wurde, nicht geltend. Er führt nur aus, dass ihn „die Zahlung der Geldstrafe ... aufgrund der wirtschaftlichen Folgen durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zum jetzigen Zeitpunkt besonders hart treffen und ihm einen derzeit unverhältnismäßigen Vermögensnachteil zufügen“ würde. Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
5
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. November 2020

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080171.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020080171_20201123L00

Entscheidungstext Ra 2020/08/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0173 E 17.12.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des J S in E, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. September 2020, LVwG-S-2625/001-2019, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, den RB, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person gehandelt habe, vor Arbeitsantritt am 15. Juli 2019 beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurde nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- verhängt.
2
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Baden aus, RB sei betreten worden, als er gemeinsam mit einer anderen Person für die S GmbH eine Werbetafel auf der Fassade eines Möbelhauses montiert habe. Eine Anmeldung des RB zur Sozialversicherung sei unterblieben, obwohl er ein der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer der S GmbH gewesen sei.
3
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte vor, RB sei in der Slowakei zur Sozialversicherung als Selbständiger gemeldet. Dies werde durch eine A1-Bescheinigung bestätigt. RB gehe als Schlosser einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und betreibe in der Slowakei eine Werkstatt, in der er verschiedene Arbeiten, wie etwa Reparaturarbeiten, für diverse Auftraggeber durchführe. Insbesondere stelle RB in seinem Betrieb in der Slowakei auch selbst Reklametafeln her. Für die S GmbH werde er aufgrund von einzelnen Aufträgen, wobei es sich um Werkverträge handle, tätig. Dabei werde RB von der S GmbH nur mitgeteilt, welche Werbetafel an welchem Ort und bis zu welcher Frist zu wechseln sei. Weitere Anordnungen erhalte er nicht. RB unterliege bei Erfüllung der Aufträge somit keinen persönlichen Weisungen oder Kontrollen und sei nicht in die betriebliche Organisation der S GmbH eingebunden. Selbst eine Überprüfung, ob die Tätigkeit ordnungsgemäß verrichtet worden sei, führe nicht die S GmbH durch, sondern erfolge nur durch die Endkunden der S GmbH, bei denen es sich insbesondere um Möbelhäuser handle. RB verwende sein eigenes Werkzeug. Die Aufträge würden mit einer Pauschalentlohnung abgegolten. Einzelne Aufträge könne RB ohne Sanktion ablehnen. Er habe „entweder Zeit oder eben nicht“.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es sich bei RB um eine in der „Sozialversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung)“ pflichtversicherte Person gehandelt habe und der Schuldspruch wegen Übertretung von Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG erfolge. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, die S GmbH, deren Geschäftsführer der Revisionswerber sei, stelle Leuchtkästen her, auf denen Werbeträger angebracht würden. Aufgrund langfristiger Verträge führe die S GmbH für ihre Kunden, wobei es sich etwa um Möbelhäuser handle, auch einen periodischen Austausch von Werbeträgern und die Wartung von Leuchtkästen durch. Die Termine für diese Arbeiten würden der S GmbH von ihren Kunden vorgegeben.
6
Die S GmbH beschäftige in ihrer Werkstatt und ihrem Büro insgesamt sechs Personen. Die Tätigkeiten im Außendienst, nämlich der Austausch von Werbeträgern bzw. Werbeplanen, erfolge jedoch durch aus der Slowakei stammende Arbeiter, wie insbesondere RB. Dazu kontaktiere die S GmbH die Arbeiter und teile ihnen die Termine mit, zu denen ein Austausch von Werbeträgern durchzuführen sei. Soweit ein Arbeiter „keine Zeit habe“ und die Durchführung des Auftrags ablehne, beauftrage die S GmbH einen anderen. Auch RB habe in der Vergangenheit bereits Aufträge der S GmbH abgelehnt. Die Arbeiten würden immer von zwei slowakischen Arbeitern gemeinsam in einer Arbeitspartie geleistet, da der Tausch der Werbeträger die Mitarbeit von zwei Personen erfordere. Dabei seien grundsätzlich immer wieder die gleichen Örtlichkeiten anzufahren. Besondere Kenntnisse seien für diese Arbeiten nicht erforderlich.
7
Zwischen RB und der S GmbH sei am Anfang des Jahres 2019 eine als „Zusammenarbeitsvereinbarung 2019“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen worden. Darin sei allgemein festgehalten worden, dass RB für die S GmbH „Montageleistungen in Zusammenhang mit Tausch von Planen/Netzen an bestehenden Werbeträgern“ sowie die „Montage von neuen selbst produzierten bzw. beigestellten Werbeträgern“ übernehme und für die Erfüllung eines einzelnen Auftrages ein Pauschalhonorar erhalte. Die konkrete, individualisierte Erbringung von (einzelnen) Leistungen durch RB sei in dieser Vereinbarung noch nicht geregelt worden. Tatsächlich werde von der S GmbH für einen Austausch eines Werbeträgers ein Pauschalhonorar von € 160,-- geleistet, sodass sich für jeden der beiden beteiligten Arbeiter ein Entgelt von € 80,-- ergebe. Soweit (neben dem bloßen Wechsel von Werbeträgern) Reparaturen durchzuführen seien, bezahle die S GmbH an die Arbeiter dafür einen Stundenlohn von € 15,--. Ebenso komme die S GmbH für Übernachtungskosten auf, die dadurch entstünden, dass im Zuge „einer Tour“ eine Übernachtung in einem Hotel erforderlich sei.
8
Der Tätigkeit des RB für die S GmbH am 15. und 16. Juli 2019 sei zu Grunde gelegen, dass ein Möbelhaus der S GmbH einen Auftrag zum Tausch eines Werbeträgers erteilt habe. Den Fertigstellungstermin habe die S GmbH dem RB bekannt gegeben, worauf dieser mit seinem privaten Kraftfahrzeug am 15. Juli 2019 aus der Slowakei zur Erfüllung dieses Auftrages nach Österreich gefahren sei. Die S GmbH habe einen für den Tausch des Werbeträgers erforderlichen Lastkraftwagen mit Hebebühne bei einem anderen Unternehmen angemietet, wo RB dieses Fahrzeug abgeholt habe. Ebenso habe die S GmbH den zu tauschenden Werbeträger zur Verfügung gestellt. Das weitere verwendete Werkzeug habe von RB gestammt. Am 16. Juli 2019 habe RB den Tausch eines Werbeträgers gemeinsamen mit einer weiteren Person durchgeführt.
9
RB sei vor seinem Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Er werde in Österreich „abhängig von seinen zeitlichen Möglichkeiten“ ausschließlich für die S GmbH, in der Slowakei jedoch auch für andere Auftraggeber tätig. Das Bestehen einer „betrieblichen Organisation“ des RB könne „nicht festgestellt werden“.
10
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst, bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich bei RB ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der S GmbH gegenüber denen persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Am Bestehen einer Pflichtversicherung im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass RB in der Vergangenheit die Übernahme von einzelnen Aufträgen abgelehnt habe. Die persönliche Arbeitspflicht werde nämlich für den jeweiligen Tag durch die Übernahme des Auftrages ausgelöst, sodass von einer tageweisen Beschäftigung auszugehen sei. Auch dass RB „möglicherweise“ über eine Gewerbeberechtigung in der Slowakei verfüge, stehe der Annahme des Bestehens der Pflichtversicherung nicht entgegen. Im Zweifel sei jedoch zu Gunsten des Revisionswerbers anzunehmen, dass das Entgelt des RB die Grenze der Geringfügigkeit nicht überstiegen habe und daher nur eine Anmeldung zur Teilversicherung in der Unfallversicherung erforderlich gewesen sei.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
12
Zur Zulässigkeit der Revision wird - zusammengefasst und unter anderem - geltend gemacht, das Landesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers - insbesondere zu seiner selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und der Art der Erbringung der Aufträge für die S GmbH - auseinandergesetzt und dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
13
Die Revision ist im Sinn dieses Vorbringens zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
14
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auf ein slowakisches A1-Formular verwiesen und vorgebracht, RB unterliege als Selbständiger der Sozialversicherung in der Slowakei. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden befindet sich eine Kopie einer von den Behörden der Slowakei ausgestellten A1-Bescheinigung über die Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit hinsichtlich der von RB im Zeitraum von 2. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, wobei als Ort der Tätigkeit der Betrieb der S GmbH angegeben ist.
15
Zur Bindungswirkung einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2018, Ra 2016/08/0082, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vergleiche , insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vergleiche , nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen.
16
Die Revision ist somit schon deshalb berechtigt, weil das Landesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob das Vorliegen einer Pflichtversicherung des RB in Österreich und damit eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG aufgrund der Bindungswirkung einer vom zuständigen slowakischen Versicherungsträger ausgestellten A1-Bescheinigung ausgeschlossen ist.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, 5, und 6 VwGG abgesehen werden.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62017CJ0370 CRPNPAC VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080171.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWT_2020080171_20211217L00