Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0171

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/08/0173 E 17.12.2021

Rechtssatz

Zur Bindungswirkung einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung ist aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2018, Ra 2016/08/0082, hervorzuheben, dass gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vergleiche nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080171.L01