Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach
geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß
die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene
Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die
Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins
Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,
VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104,
VwSlg 10456 A/1989).