Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0304 B 17. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach

geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß

die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene

Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die

Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins

Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,

VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104,

VwSlg 10456 A/1989).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010116.L04