Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0272

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0272

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140272.L01

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019140272_20200708L01

Entscheidungstext Ra 2019/14/0272

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0272

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1997, vertreten durch Dr. Michael Pramberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019, Zl. I416 2216330-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2019 wurde der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Februar 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei. Der Vollzug wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte, wenn sich die Lage in Libyen verbessern würde. Er wäre damit Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Artikel 3, EMRK, ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, weil er hier mittlerweile private Bindungen begründet habe.

4 Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen für unzulässig erklärt wurde, ist ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 8. Oktober 2019

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140272.L00

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019140272_20191008L00

Entscheidungstext Ra 2019/14/0272

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0272

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des römisch zehn Y in Z, vertreten durch Dr. Michael Pramberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019, I416 2216330-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Libyens, stellte am 8. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 19. Februar 2018.
3
Mit Bescheid vom 10. April 2018 verlängerte das BFA die Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 19. Februar 2020.
4
Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach straffällig. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Mai 2016 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5
Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ebenfalls unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
6
Nach Verständigung des BFA, dass über den Revisionswerber am 15. Oktober 2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts von neuerlichen Straftaten (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) verhängt worden sei, leitete die Behörde mit Aktenvermerk vom 18. Oktober 2018 das Aberkennungsverfahren ein.
7
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 2018 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Die Probezeiten in Bezug auf die beiden ersten Verurteilungen wurden jeweils auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie der psychisch beeinträchtigte Zustand des Revisionswerbers angesehen. Als erschwerend wurden die zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die Tatbegehung bei zwei offenen Probezeiten, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.
8
Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Libyen unzulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.
9
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde ergänzend dargelegt, dass „er sich geändert habe, er keine Drogen mehr nehme, nunmehr einsichtig sei und den richtigen Weg gehe“.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur betont, dass nur (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint vergleiche , VwGH 12.8.2019, Ra 2019/14/0339, mwN). Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben vergleiche , VwGH 13.5.2020, Ra 2019/14/0612, mwN).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).
16
Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, dass kein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgelegen sei und damit das BVwG von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, warum gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden darf vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140272.L00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019140272_20200708L00