1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird auf den konkret vorliegenden Fall nicht Bezug genommen und damit nicht dargestellt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Revision im Hinblick auf welche konkrete Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen hätte. Die Frage, wie die "Höhe" in näher genannten Bestimmungen der NÖ Bauordnungen 1996 und 2014 "zu definieren" sei, geht nicht auf den gegenständlichen Fall ein. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird auf den konkret vorliegenden Fall nicht Bezug genommen und damit nicht dargestellt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Revision im Hinblick auf welche konkrete Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen hätte. Die Frage, wie die "Höhe" in näher genannten Bestimmungen der NÖ Bauordnungen 1996 und 2014 "zu definieren" sei, geht nicht auf den gegenständlichen Fall ein. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision aber nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2019