Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §53 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0476 B 16. April 2018 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH vom 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu den angebotenen Spielen getroffen hat. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien (die von der Beschlagnahme betroffene Partei und ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin) "am Betrieb" der Internetseiten, die mit den gegenständlichen Geräten zum Zwecke des Glücksspiels aufgerufen werden konnten, "beteiligt" waren, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L03

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170122_20191218L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170122_20191218L02

Entscheidungstext Ra 2018/17/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §53 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der F A Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes

Oberösterreich vom 12. Jänner 2018, LVwG-412346/7/Kof/HK, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 4. August 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Oberösterreich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sieben näher bezeichneten "Glücksspielgeräten" der revisionswerbenden Partei an.

2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das LVwG aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Walzenspielgeräte handle, bei denen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt sei, dass es sich um Glücksspielgeräte handle. Bei dem Gerät "FA7 Gehäusebezeichnung ?Internetshop'" hätten bei der Kontrolle, im Zuge derer die Beschlagnahme erfolgt sei, keine Probespiele durchgeführt werden können, weil dieses Gerät passwortgeschützt gewesen sei und der Lokalbedienstete den Kontrollorganen das Passwort nicht mitgeteilt habe. Dieser Umstand sowie die Aufschriften auf dem Gerät rechtfertigten den Verdacht, dass es sich auch dabei um ein Glücksspielgerät handle. In dem gegenständlichen "Lokal" seien nur diese sieben Geräte vorhanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, was in diesem Lokal sonst (außer Glücksspielen) hätte durchgeführt werden können. 4 Mit Beschluss vom 14. März 2018, E 697/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab. 5 Nunmehr richtet sich gegen das Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 die vorliegende außerordentliche Revision. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche , VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN). 10 Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung, insbesondere die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung, durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH vom 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision, welches das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen im Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Verwaltungs(straf)verfahrens erblickt, auch nicht aufgezeigt:

11 Die revisionswerbende Partei bringt vor, das LVwG hätte amtswegig Feststellungen zu einer näher genannten Homepage treffen müssen, dies aber unterlassen. Sollte das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei dahingehend zu verstehen sein, dass (auf dem Gerät "FA7 Gehäusebezeichnung ?Internetshop'" während der gegenständlichen Kontrolle) die "homepage ?win2day' des Konzessionärs geöffnet gewesen" sei, so vermag dieses Vorbringen schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil es im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde und somit als Neuerung unbeachtlich ist (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN). Dasselbe gilt auch für das erstmals in der Revision erstattete nicht näher präzisierte Vorbringen, dieses Gerät sei ein (bloßer) "Internetterminal" gewesen.

12 Die revisionswerbende Partei bringt weiters vor, das LVwG habe sich mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach das in Rede stehende Gerät (FA7) ein (bloßer) "Internetshop" gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Die Revision unterlässt es aber, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich aus dem Vorbringen der Revision nicht einmal ergibt, was sie im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff "Internetshop" versteht und warum das genannte Gerät kein Glücksspielgerät sein sollte.

13 Die Revision bringt schließlich vor, das LVwG habe iZm dem Gerät FA7 keine Feststellungen zum Spielablauf getroffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des LVwG die Durchführung von Probespielen an dem unbestrittenen Umstand scheiterte, dass das bei der Kontrolle anwesende Personal den Kontrollorganen das Passwort zu dem Gerät nicht bekannt gegeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen bereits ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können vergleiche , VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt. 14 Dass das LVwG im vorliegenden Fall seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte oder sonst von der hg. Judikatur abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

15 Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Dokumentnummer

JWT_2018170122_20191218L00