Verwaltungsgerichtshof
18.12.2019
Ra 2018/17/0122
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L01