1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Mitbeteiligten betreffende "Beschwerdeverfahren" gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt werde. Weiters enthält der Beschluss den Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Mitbeteiligten betreffende "Beschwerdeverfahren" gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt werde. Weiters enthält der Beschluss den Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 7. August 2017 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 den ihm zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt, die ihm aus diesem Grund erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG festgelegt. 2 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 7. August 2017 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 den ihm zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt, die ihm aus diesem Grund erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins, bis Absatz 3, FPG festgelegt.
3 Der Mitbeteiligte habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
4 Am 9. November 2017 sei "von der IOM" eine Ausreisebestätigung eingelangt. Daraus ergebe sich, dass der Mitbeteiligte am 30. Oktober 2017 das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen habe und zurück in den Irak gereist sei.
5 Da der Mitbeteiligte während des Beschwerdeverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist und "die Sache" nicht entscheidungsreif sei, sei das "Beschwerdeverfahren" gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände. 5 Da der Mitbeteiligte während des Beschwerdeverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist und "die Sache" nicht entscheidungsreif sei, sei das "Beschwerdeverfahren" gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände.
6 Weiters enthält der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision" an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
7 Die dagegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verletzt. Es sei nicht näher begründet worden, weshalb kein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliege. Dies treffe vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen worden sei und die Informationen zum Heimatland des Mitbeteiligten vorhanden seien, nicht zu. Es lägen somit "brauchbare" Ermittlungsergebnisse vor. Demgegenüber habe der Mitbeteiligte seinen Standpunkt in der Beschwerde nicht näher konkretisiert.
Weiters gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass sich die Verfahrenseinstellung nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 auf "Asylverfahren" und demnach nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beziehen könne. Im gegenständlichen Fall sei aber ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden. Eine Verfahrenseinstellung wegen der freiwilligen Ausreise des Mitbeteiligten in seinen Heimatstaat sei zudem "sinnbefreit", weil ihm dann weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe und er sich zudem wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe.Weiters gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass sich die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 auf "Asylverfahren" und demnach nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beziehen könne. Im gegenständlichen Fall sei aber ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden. Eine Verfahrenseinstellung wegen der freiwilligen Ausreise des Mitbeteiligten in seinen Heimatstaat sei zudem "sinnbefreit", weil ihm dann weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe und er sich zudem wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe.
Im Übrigen würde durch die rechtskräftige Einstellung bloß des Beschwerdeverfahrens der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
§ 24 AsylG 2005 beziehe sich aber nicht allein auf das Beschwerdeverfahren, sondern auf das "Asylverfahren" insgesamt. Dieses sei innerhalb von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung fortzusetzen. Daher sei mit der auch vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmenden Einstellung das Asylverfahren nur vorläufig beendet. Eine solche Verfahrenseinstellung unterscheide sich daher grundlegend von der Einstellung des Beschwerdeverfahrens (gemäß dem VwGVG). Da das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits aufParagraph 24, AsylG 2005 beziehe sich aber nicht allein auf das Beschwerdeverfahren, sondern auf das "Asylverfahren" insgesamt. Dieses sei innerhalb von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung fortzusetzen. Daher sei mit der auch vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmenden Einstellung das Asylverfahren nur vorläufig beendet. Eine solche Verfahrenseinstellung unterscheide sich daher grundlegend von der Einstellung des Beschwerdeverfahrens (gemäß dem VwGVG). Da das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits auf
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 stützte und andererseits anführe, das "Beschwerdeverfahren" einzustellen, sei die Entscheidung auch in sich widersprüchlich und unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nur das Beschwerdeverfahren habe einstellen wollen.Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 stützte und andererseits anführe, das "Beschwerdeverfahren" einzustellen, sei die Entscheidung auch in sich widersprüchlich und unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nur das Beschwerdeverfahren habe einstellen wollen.
8 Die hier gegenständliche Revision erweist sich im Hinblick auf § 25a Abs. 3 VwGG als nicht zulässig. 8 Die hier gegenständliche Revision erweist sich im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005, der Möglichkeit der Anfechtung einer solchen sowie der insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Näheren auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird sohin auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005, der Möglichkeit der Anfechtung einer solchen sowie der insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Näheren auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG wird sohin auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass es bei einem auf die Sondernorm des § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten. 10 Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass es bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.
11 Für eine Einstellung nach § 24 AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht befindet (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, Rn. 28). 11 Für eine Einstellung nach Paragraph 24, AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht befindet vergleiche , nochmals VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, Rn. 28).
12 Demnach war auch der hier vorliegende sich zweifelsfrei auf § 24 Abs. 2a AsylG 2005 (und nicht auf § 28 Abs. 1 zweiter Tatbestand iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz VwGVG) stützende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom "Beschwerdeverfahren" sprach, ändert schon angesichts dessen, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung im Spruch - ebenso wie in seiner Begründung - 12 Demnach war auch der hier vorliegende sich zweifelsfrei auf Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 (und nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Tatbestand in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz VwGVG) stützende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom "Beschwerdeverfahren" sprach, ändert schon angesichts dessen, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung im Spruch - ebenso wie in seiner Begründung -
ausdrücklich auf § 24 Abs. 2a AsylG 2005 bezog, an dieser Beurteilung nichts. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kann zudem dem verwendeten Wort "Beschwerdeverfahren" hier nur die Bedeutung zugemessen werden, dass das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich das von ihm nach § 24 AsylG 2005 eingestellte Verfahren im Stadium des Beschwerdeverfahrens befand. ausdrücklich auf Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 bezog, an dieser Beurteilung nichts. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kann zudem dem verwendeten Wort "Beschwerdeverfahren" hier nur die Bedeutung zugemessen werden, dass das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich das von ihm nach Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellte Verfahren im Stadium des Beschwerdeverfahrens befand.
13 Gegen einen bloß verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, mwN). Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 13 Gegen einen bloß verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, mwN). Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
14 Angemerkt wird, dass über die Revision gegen den weiteren den Mitbeteiligten betreffenden Einstellungsbeschluss vom dafür nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat entschieden werden wird.
Wien, am 3. Mai 2018