Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0601

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0601

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24;
VwGVG 2014 §31;

Rechtssatz

Bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L01

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190601_20180503L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0601

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0601

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0574 B 3. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine Einstellung nach Paragraph 24, AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht befindet vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, Rn. 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L02

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190601_20180503L02

Rechtssatz für Ra 2017/19/0601

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0601

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGVG 2014 §31;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls:

außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L03

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190601_20180503L03

Entscheidungstext Ra 2017/19/0601

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0601

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §24;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGVG 2014 §31;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2017, Zl. L504 2129293- 2/4E, betreffend Einstellung eines Verfahrens über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 24, AsylG 2005 (Mitbeteiligter: A M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Mitbeteiligten betreffende "Beschwerdeverfahren" gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt werde. Weiters enthält der Beschluss den Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 7. August 2017 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 den ihm zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt, die ihm aus diesem Grund erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins, bis Absatz 3, FPG festgelegt.

3 Der Mitbeteiligte habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

4 Am 9. November 2017 sei "von der IOM" eine Ausreisebestätigung eingelangt. Daraus ergebe sich, dass der Mitbeteiligte am 30. Oktober 2017 das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen habe und zurück in den Irak gereist sei.

5 Da der Mitbeteiligte während des Beschwerdeverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist und "die Sache" nicht entscheidungsreif sei, sei das "Beschwerdeverfahren" gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände.

6 Weiters enthält der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision" an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

7 Die dagegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verletzt. Es sei nicht näher begründet worden, weshalb kein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliege. Dies treffe vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen worden sei und die Informationen zum Heimatland des Mitbeteiligten vorhanden seien, nicht zu. Es lägen somit "brauchbare" Ermittlungsergebnisse vor. Demgegenüber habe der Mitbeteiligte seinen Standpunkt in der Beschwerde nicht näher konkretisiert.

Weiters gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass sich die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 auf "Asylverfahren" und demnach nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beziehen könne. Im gegenständlichen Fall sei aber ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden. Eine Verfahrenseinstellung wegen der freiwilligen Ausreise des Mitbeteiligten in seinen Heimatstaat sei zudem "sinnbefreit", weil ihm dann weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe und er sich zudem wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe.

Im Übrigen würde durch die rechtskräftige Einstellung bloß des Beschwerdeverfahrens der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Paragraph 24, AsylG 2005 beziehe sich aber nicht allein auf das Beschwerdeverfahren, sondern auf das "Asylverfahren" insgesamt. Dieses sei innerhalb von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung fortzusetzen. Daher sei mit der auch vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmenden Einstellung das Asylverfahren nur vorläufig beendet. Eine solche Verfahrenseinstellung unterscheide sich daher grundlegend von der Einstellung des Beschwerdeverfahrens (gemäß dem VwGVG). Da das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits auf

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 stützte und andererseits anführe, das "Beschwerdeverfahren" einzustellen, sei die Entscheidung auch in sich widersprüchlich und unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nur das Beschwerdeverfahren habe einstellen wollen.

8 Die hier gegenständliche Revision erweist sich im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005, der Möglichkeit der Anfechtung einer solchen sowie der insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Näheren auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG wird sohin auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass es bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

11 Für eine Einstellung nach Paragraph 24, AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht befindet vergleiche , nochmals VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, Rn. 28).

12 Demnach war auch der hier vorliegende sich zweifelsfrei auf Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 (und nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Tatbestand in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz VwGVG) stützende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom "Beschwerdeverfahren" sprach, ändert schon angesichts dessen, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung im Spruch - ebenso wie in seiner Begründung -

ausdrücklich auf Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 bezog, an dieser Beurteilung nichts. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kann zudem dem verwendeten Wort "Beschwerdeverfahren" hier nur die Bedeutung zugemessen werden, dass das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich das von ihm nach Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellte Verfahren im Stadium des Beschwerdeverfahrens befand.

13 Gegen einen bloß verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2018/19/0020 bis 0022, mwN). Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

14 Angemerkt wird, dass über die Revision gegen den weiteren den Mitbeteiligten betreffenden Einstellungsbeschluss vom dafür nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat entschieden werden wird.

Wien, am 3. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L00

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2017190601_20180503L00