Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
    2. Ziffer 2
      er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er
    1. Ziffer eins
      der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, unterliegt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde einen solchen Termin nicht einhalten, und er in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann.
    Die Abwesenheit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründen stellt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dar.

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40128901

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