Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0601

Rechtssatz

Bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L01