Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0086

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0101 B 25. Oktober 2017

Rechtssatz

Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vergleiche B 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0124; B 30. August 2011, 2011/21/0187; E 8. November 2000, 2000/21/0169; E 6. März 1996, 95/20/0181; B 17. September 1979, 0593/79; E 23. Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120086.L01

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120086_20170913L01

Rechtssatz für Ra 2017/12/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0086

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
AVG §72;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0101 B 25. Oktober 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120086.L02

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120086_20170913L02

Rechtssatz für Ra 2017/12/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0086

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0101 B 25. Oktober 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0112 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (Hinweis E vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0232; E vom 6. November 2011, 2010/06/0023).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120086.L03

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120086_20170913L03

Entscheidungstext Ra 2017/12/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0086

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0101 B 25. Oktober 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Mag. J M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017, W228 2156431-1/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem dem Revisionswerber gegenüber am 30. September 2016 erlassenen Bescheid vom 21. September 2016 stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Höhe des diesem ab 1. Mai 2016 zustehenden Ruhegenusses fest.

2 Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 beantragte der Revisionswerber, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu bewilligen, die er unter einem ausführte. Er begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass sein Ruhebezug ausgehend von einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 d, BDG 1979 bemessen worden sei, während er primär eine solche nach Paragraph 236 b, BDG 1979 angestrebt habe. Er sei davon ausgegangen, dass über die Rechtsgrundlage der Ruhestandsversetzung nur die für die Ruhestandsversetzung zuständige Behörde entscheiden könne. Erst durch den im Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung und die Ruhegenussbemessung nicht durch eine weitere Entscheidung der Pensionierungsbehörde geklärt werden könne, sondern nur im Rahmen einer Anfechtung der Ruhegenussbemessungsentscheidung, sei ihm das Anfechtungserfordernis jenes Bescheids zur Kenntnis gekommen.

3 Mit Bescheid vom 28. März 2017 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 4, AVG ab.

4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Revisionswerber zunächst keine Anfechtung des Ruhegenussbemessungsbescheids vorgenommen habe, weil er kein dahingehendes Erfordernis gesehen habe. Eine andere Betrachtungsweise habe sich für ihn erst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben. Zu dieser ganz spezifischen Konstellation gebe es keine höchstgerichtliche Judikatur.

8 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag (siehe die Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0124, und vom 30. August 2011, 2011/21/0187, sowie die Erkenntnisse vom 8. November 2000, 2000/21/0169, vom 6. März 1996, 95/20/0181, den Beschluss vom 17. September 1979, 0593/79, und das Erkenntnis vom 23. Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950).

9 Auch soweit der Revisionswerber eine "krasse Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses" darin zu erblicken meint, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage seiner Entscheidung nicht Paragraph 33, VwGVG, sondern Paragraph 71, AVG, herangezogen hätte, zeigt er eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf.

10 Zwar ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG und nicht Paragraph 71, AVG anzuwenden ist (siehe zur näheren Begründung die Erkenntnisse vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113, und vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Die Zulässigkeitsausführungen gehen in diesem Zusammenhang jedoch über die Behauptung des Vorliegens einer "krassen Rechtswidrigkeit" nicht hinaus. Sie zeigen weder auf, noch ist dies zu erkennen, inwiefern der Revisionswerber dadurch in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof doch weiteres bereits ausgesprochen, dass Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG auf Paragraph 33, VwGVG übertragen werden kann (siehe auch dazu das Erkenntnis Ra 2017/19/0113, mwN). Es kann also auch in diesem Fall an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festgehalten werden, dass die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Aufhebung führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist, die Entscheidung zu tragen (siehe das Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112; in diesem Sinne auch die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0028, und vom 13. Juni 1997, 95/19 aus 1913,).

11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120086.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017120086_20170913L00