Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0112 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (Hinweis E vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0232; E vom 6. November 2011, 2010/06/0023).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/12/0101 B 25. Oktober 2017