1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Antragsteller, durch Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. April 2017, wegen Übertretung des § 42 Abs. 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz gemäß § 50 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt, weil er die Überführung einer Leiche von Tirol nach Salzburg ohne die nach der erstgenannten Bestimmung erforderliche Bewilligung (Leichenpass) zu verantworten habe. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Antragsteller, durch Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. April 2017, wegen Übertretung des Paragraph 42, Absatz 2, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz gemäß Paragraph 50, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt, weil er die Überführung einer Leiche von Tirol nach Salzburg ohne die nach der erstgenannten Bestimmung erforderliche Bewilligung (Leichenpass) zu verantworten habe.
2 Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offensichtlich gemeint: gegen die Versäumung der Revisionsfrist), in welchem der 19. September 2017 als Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses genannt ist.
3 Da § 50 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz für die in Rede stehende Übertretung einen Strafrahmen bis zu EUR 218,-- vorsieht, ist im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe von EUR 80,- 3 Da Paragraph 50, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz für die in Rede stehende Übertretung einen Strafrahmen bis zu EUR 218,-- vorsieht, ist im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe von EUR 80,-
- gegenständlich die Erhebung einer Revision unzulässig (§ 25a Abs. 4 VwGG).- gegenständlich die Erhebung einer Revision unzulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).
4 Daraus folgt, dass der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden konnte, sodass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen war. 4 Daraus folgt, dass der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden konnte, sodass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 11. Jänner 2018