Verwaltungsgerichtshof
11.01.2018
Ra 2017/11/0290
Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110290.L01