Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0290

Rechtssatz

Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110290.L01