Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Antrag des Mag. H B in T, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. September 2017, Zl. LVwG-2017/24/1336-1, betreffend Übertretung des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Antragsteller, durch Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. April 2017, wegen Übertretung des Paragraph 42, Absatz 2, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz gemäß Paragraph 50, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt, weil er die Überführung einer Leiche von Tirol nach Salzburg ohne die nach der erstgenannten Bestimmung erforderliche Bewilligung (Leichenpass) zu verantworten habe.

2 Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offensichtlich gemeint: gegen die Versäumung der Revisionsfrist), in welchem der 19. September 2017 als Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses genannt ist.

3 Da Paragraph 50, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz für die in Rede stehende Übertretung einen Strafrahmen bis zu EUR 218,-- vorsieht, ist im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe von EUR 80,-

- gegenständlich die Erhebung einer Revision unzulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).

4 Daraus folgt, dass der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden konnte, sodass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 11. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110290.L00