Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0206

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0206

Entscheidungsdatum

11.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0003 B 30. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110206.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017110206_20170711L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0206

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0206

Entscheidungsdatum

08.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0024 E 20. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Hat das VwG die Frage, ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft einerseits und den Arbeitskräften andererseits um einen Werkvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt vergleiche zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften das E vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, mit Verweis auf Judikatur des EuGH), stellt die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110206.L01

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110206_20180208L01

Entscheidungstext Ra 2017/11/0206

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0206

Entscheidungsdatum

11.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.- Ing. R, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2017, Zl. 405- 7/51/1/30-2017, 405-7/52/1/35-2017 u 405-7/53/1/29-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0206 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen näher genannter Bestimmungen des AVRAG schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen von (je nach Deliktsart) EUR 500,-- bzw. EUR 1.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.

2 Der mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die Vorheriger Suchbegriffaufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110206.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2017110206_20170711L00

Entscheidungstext Ra 2017/11/0206

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0206

Entscheidungsdatum

08.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dipl.-Ing. R T in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2017, Zlen. 405- 7/51/1/30-2017, 405-7/52/1/35-2017 u 405-7/53/1/29-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen gemäß Paragraph 9, VStG berufene Organ der "D Baugesellschaft mbH" (mit Sitz in Deutschland) - in Bestätigung dreier gegen ihn erlassener Straferkenntnisse der belangten Behörde - schuldig erkannt, er habe es hinsichtlich einer von dieser Gesellschaft nach Österreich entsandten Arbeitnehmerin unterlassen, 1) Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung am Arbeitseinsatzort bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, 2) spätestens eine Woche vor deren Arbeitsaufnahme in Österreich diese der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) zu melden, sowie

3) während des Zeitraums der Entsendung (zumindest am 25. September 2015) Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten oder diese den Kontrollorgangen elektronisch zugänglich zu machen. Dadurch habe er zu 1) gegen Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG, zu 2) gegen Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG, sowie zu 3) gegen Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG verstoßen. Über ihn wurden deshalb Geldstrafen verhängt und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.

2 Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise insgesamt zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die von der "D Baugesellschaft mbH" entsandte Reinigungskraft ihre Arbeit unter deren vollständiger Kontrolle geleistet und somit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht habe, es sich beim vorliegenden, so bezeichneten "Werkvertrag" also um einen reinen Scheinvertrag zur Verschleierung der tatsächlichen Vereinbarung - nämlich einer Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als Reinigungskraft - gehandelt habe. Die "D Baugesellschaft mbH" sei folglich als faktische Arbeitgeberin zur Einhaltung der entsprechenden Bereithaltungs- und Meldeverpflichtungen nach Paragraph 7 b, bzw. Paragraphen 7 d, in Verbindung mit 7i AVRAG verpflichtet gewesen.

4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und vom 28.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 2.2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als die Rechtsansicht vertreten werde, dass es sich bei der entsandten Arbeitskraft um eine Arbeitnehmerin der "D Baugesellschaft mbH" gehandelt habe, sodass das LVwG Salzburg entgegen der "ständigen Rechtsprechung" die Bestimmungen des AVRAG herangezogen habe. Vielmehr wäre die genannte Person im vorliegenden Fall im Rahmen eines Werkvertrages tätig geworden und sei zwischen dieser und der genannten Gesellschaft kein Arbeitsverhältnis im Sinne des AVRAG vorgelegen, insbesondere weil deren Tätigkeit über einfache Hilfstätigkeiten hinausgereicht habe, eine Unterordnung unter den Willen einer anderen Person (gerade) nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche und die in Rede stehende Arbeits(Reinigungs-)kraft über eine eigene unternehmerische Struktur und eigene Betriebsmittel verfügt habe.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

9 Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der "wahre wirtschaftliche Gehalt" und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

10 Damit in Übereinstimmung hat das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen der "D Baugesellschaft mbH" einerseits und der genannten Arbeitskraft andererseits um einen Werk- oder Arbeitsvertrag handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt vergleiche , zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften grundlegend VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068, mit Verweis auf Judikatur des EuGH).

11 Die dabei vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens eines Werkvertrages oder eines Arbeitsvertrages als maßgeblich erachteten Kriterien weichen auch nicht von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. des EuGH) als entscheidend herausgearbeiteten Kriterien ab vergleiche , zu den maßgebenden Kriterien erneut das zitierte Erkenntnis Ra 2017/11/0068).

12 Die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0042).

13 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes außerhalb der danach gezogenen Leitlinien stünde.

14 2.2.2. Die Revision bringt zur Zulässigkeit weiters vor, die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes - wonach es sich bei den vom als Zeugen geladenen Bauleiter der "D Baugesellschaft mbH" geltend gemachten beruflichen Verhinderungsgründen um keinerlei konkrete Verhinderungsgründe handle - bewege sich nicht im Rahmen der "ständigen Rechtsprechung", weil nach dieser eine berufliche Verhinderung sehr wohl dann entschuldige, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende Dispositionen beseitigt werden könne. Zudem habe die Beschuldigtenvertretung dem Landesverwaltungsgericht mehrfach angeboten, den Zeugen zu diesem Beweisthema stellig zu machen und auch mitgeteilt, an welchen Terminen dieser aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu einer Verhandlung erscheinen könne. Das Landesverwaltungsgericht hätte den Zeugen jedenfalls dazu auffordern müssen, eine schriftliche Stellungnahme zum beantragten Beweisthema abzugeben bzw. hätte dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen werden dürfen, weil sich das Gericht nicht um dessen Ladung bemüht habe.

15 Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

16 Die Revision übersieht nämlich Folgendes:

17 Das Landesverwaltungsgericht stützte seine Beurteilung der hier entscheidenden (Rechts-)Frage, ob zwischen der Reinigungskraft der Revisionswerberin und dieser selbst ein Arbeitsverhältnis im Sinne des AVRAG vorgelegen sei, auf weitere Sachverhaltselemente, so konkret und im Wesentlichen auf den Inhalt des im Akt befindlichen und so bezeichneten "Werkvertrages", die Aussagen der Kontrollorgane der Finanzpolizei (welche mehrere Kontrollen auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle durchführten), sowie die (Erst-)Aussage der Reinigungskraft selbst (welche, wie auch der Bauleiter und beantragte Zeuge der Revisionswerberin, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu keinem der Verhandlungstermine vor dem Landesverwaltungsgericht erschien).

18 Die Revision zeigt angesichts der nach der oben zitierten Judikatur vorzunehmenden (und vorliegendenfalls auch vorgenommenen) Gesamtbetrachtung in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften nicht auf (schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem sich Hinweise auf das Vorliegen eines Werkvertrags ergeben hätten), inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Einvernahme des Bauleiters zu einem anderen Ergebnis der Gesamtbetrachtung hätte gelangen sollen. Der begründungslose Hinweis in der Revision, die Aussage des Bauleiters zum Beschäftigungsverhältnis der besagten Reinigungskraft wäre "äußerst relevant für den Verfahrensausgang gewesen", ist jedenfalls nicht geeignet, die Relevanz des monierten Verfahrensfehlers zu erweisen.

19 2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 8. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110206.L00

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2017110206_20180208L00