Verwaltungsgerichtshof
11.07.2017
Ra 2017/11/0206
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.- Ing. R, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2017, Zl. 405- 7/51/1/30-2017, 405-7/52/1/35-2017 u 405-7/53/1/29-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0206 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen näher genannter Bestimmungen des AVRAG schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen von (je nach Deliktsart) EUR 500,-- bzw. EUR 1.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.
2 Der mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die Vorheriger Suchbegriffaufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juli 2017