Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0061

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0646 Jafari VORAB
EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010061.L01

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010061_20180130L01

Entscheidungstext Ra 2017/01/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0061

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
32013R0604 Dublin-III Art29;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. W240 2136691-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch den Verein "ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei wies mit Bescheid vom 21. September 2016 den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt und behob den bekämpften Bescheid mit der Begründung, der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die revisionswerbende Partei begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Artikel 29, Dublin III-Verordnung vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig. Die der Amtsrevision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären in der Folge nicht länger relevant. Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er sich auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin im Asylverfahren befinden würde.

4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, sowie vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192).

5 Dem Mitbeteiligten wurde die außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt. Er wurde nicht nur zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert, sondern wurde ihm auch ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt. Da der Mitbeteiligte keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung. Wien, am 5. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010061.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2017010061_20170405L00

Entscheidungstext Ra 2017/01/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0061

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. W240 2136691-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Iran, begab sich im Jänner/Februar 2016 von der Türkei über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien, wo er am 19.2.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde ("Eurodac-Treffer der Kategorie zwei"), und weiter über Slowenien und Österreich zunächst nach Deutschland und von dort zurück nach Österreich, wo er am 29.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2 Am 5.5.2016 richtete die revisionswerbende Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung an Kroatien. Die zuständige kroatische Behörde antwortete auf dieses Aufnahmeersuchen nicht, woraufhin die revisionswerbende Behörde der kroatischen Behörde mit Schreiben vom 8.7.2016 mitteilte, dass nunmehr nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung die Verantwortung für die Prüfung des gegenständlichen Asylbegehrens unwiderruflich bei Kroatien liege.

3 Mit Bescheid vom 21.9.2016 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete unter einem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

4 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.1.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, behob den Bescheid der revisionswerbenden Behörde und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen Erkenntnisse des BVwG aufgehoben, weil das BVwG vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), A.S., C-490/16, keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen habe, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Antragsteller in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet habe und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lägen.

Der konkrete Sachverhalt sei so mangelhaft, dass dessen Ergänzung und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheine. Der wegen der unterbliebenen Ermittlungen vorliegende Erhebungsmangel könne aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden. Der Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben gewesen.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer "Stellungnahme" durch den Mitbeteiligten erwogen:

7 Die Revision ist zur Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen der Beschwerdestattgebung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG im Hinblick auf den sich aus einem Eurodac-Treffer der Kategorie zwei betreffend Kroatien ergebenden Nachweis eines illegalen Grenzübertritts gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zulässig und berechtigt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

9 Demnach sind die vom BVwG geforderten Feststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten des Mitbeteiligten in die Europäische Union insbesondere nach Kroatien sowie dazu, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, zwecks Klärung, ob ein illegaler Grenzübertritt von Serbien nach Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorliege und Kroatien zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz zuständig sei, nicht erforderlich.

10 In weiterer Folge liegen die Voraussetzungen für die Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisung dessen Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG im Hinblick auf den, den Mitbeteiligten betreffenden Eurodac-Treffer nicht vor.

11 Der angefochtene Beschluss war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Jänner 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0646 Jafari VORAB
EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010061.L00

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017010061_20180130L00