1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 19. Juli 2017, Zl. W235 1425759-1/28E (Zustellung an den Antragsteller am 20. Juli 2017) dem vom Antragsteller in der gegenständlichen Asylangelegenheit eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.
Wien, am 26. Juli 2017