1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. September 2016, Zl. W232 2112442-1/11E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabegebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabegebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.
Wien, am 20. Oktober 2016