1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG auf Grund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Rahmen der Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG wendet sie sich unter verschiedenen Gesichtspunkten dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG von einer Beschäftigung im Inland ausgegangen ist. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Rahmen der Begründung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wendet sie sich unter verschiedenen Gesichtspunkten dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG von einer Beschäftigung im Inland ausgegangen ist.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung der genannten Bestimmung bereits mehrfach befasst, zuletzt etwa im Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153. Danach setzt eine Entsendung im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung der genannten Bestimmung bereits mehrfach befasst, zuletzt etwa im Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153. Danach setzt eine Entsendung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus.
7 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Da durch den Erstmitbeteiligten keine vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland erfolgte bzw. erfolgen sollte, kam es entscheidend auf das - zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses zu prüfende - Kriterium seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland an (der inländische Sitz der revisionswerbenden Partei war im gesamten Verfahren unstrittig). Die diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unter Bedachtnahme insbesondere auf den seit 1999 durchgehend aufrechten inländischen Hauptwohnsitz des Erstmitbeteiligten - in einer jedenfalls nicht unvertretbaren Weise vorgenommen. Ausgehend vom demnach gegebenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland reicht es für die Bejahung einer Entsendung im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG aus, dass die Beschäftigung im Ausland jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bzw. einen bestimmten Zweck beschränkt war, selbst wenn - wie die Revision vorbringt - eine Fortsetzung der Arbeitsleistung im Inland nicht beabsichtigt war; mit dem weiteren Vorbringen, dass auch eine Rückkehr nach Österreich nicht beabsichtigt gewesen sei, entfernt sich die Revision hingegen von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug ebenfalls nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist. 7 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Da durch den Erstmitbeteiligten keine vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland erfolgte bzw. erfolgen sollte, kam es entscheidend auf das - zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses zu prüfende - Kriterium seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland an (der inländische Sitz der revisionswerbenden Partei war im gesamten Verfahren unstrittig). Die diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unter Bedachtnahme insbesondere auf den seit 1999 durchgehend aufrechten inländischen Hauptwohnsitz des Erstmitbeteiligten - in einer jedenfalls nicht unvertretbaren Weise vorgenommen. Ausgehend vom demnach gegebenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland reicht es für die Bejahung einer Entsendung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG aus, dass die Beschäftigung im Ausland jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bzw. einen bestimmten Zweck beschränkt war, selbst wenn - wie die Revision vorbringt - eine Fortsetzung der Arbeitsleistung im Inland nicht beabsichtigt war; mit dem weiteren Vorbringen, dass auch eine Rückkehr nach Österreich nicht beabsichtigt gewesen sei, entfernt sich die Revision hingegen von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug ebenfalls nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2016