Verwaltungsgerichtshof
20.04.2016
Ra 2016/08/0067
Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.