Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0067

Rechtssatz

Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.