1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März 2016, Ra 2016/03/0032-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs 2 VwGG (mit näherer Begründung) ua dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. 1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März 2016, Ra 2016/03/0032-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (mit näherer Begründung) ua dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
2 2.1. Demgegenüber vertritt die Revisionswerberin in dem am 5. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, wiederum von ihr selbst eingebrachten Ergänzungsschriftsatz vom 4. April 2016 die Auffassung, dass sie zur Einbringung der Revision selbst berechtigt sei, weil sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trotz des Erlöschens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ihre subjektive Befreiung von der Anwaltspflicht im Sinne des § 28 Abs 1 ZPO nicht verloren haben, weshalb sie weiterhin über eine "Selbstvertretungsbefugnis" verfüge. 2 2.1. Demgegenüber vertritt die Revisionswerberin in dem am 5. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, wiederum von ihr selbst eingebrachten Ergänzungsschriftsatz vom 4. April 2016 die Auffassung, dass sie zur Einbringung der Revision selbst berechtigt sei, weil sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trotz des Erlöschens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ihre subjektive Befreiung von der Anwaltspflicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO nicht verloren haben, weshalb sie weiterhin über eine "Selbstvertretungsbefugnis" verfüge.
3 2.2. Damit verkennt die revisionswerbende Partei allerdings die nach § 24 Abs 2 VwGG gegebene besondere Rechtslage. Nach dieser für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung sind Revisionen außerhalb des Abgaben- und Abgabenstrafverfahrens jedenfalls durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht), sofern nicht eine der - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmen nach § 24 Abs 2 Z 1 oder Z 2 VwGG zum Tragen kommt. 3 2.2. Damit verkennt die revisionswerbende Partei allerdings die nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG gegebene besondere Rechtslage. Nach dieser für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung sind Revisionen außerhalb des Abgaben- und Abgabenstrafverfahrens jedenfalls durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht), sofern nicht eine der - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, VwGG zum Tragen kommt.
4 Sollte die Revisionswerberin nicht in der Lage sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wäre es ihr - worauf in der einleitend genannten verfahrensleitenden Anordnung ausdrücklich hingewiesen wurde - offen gestanden, nach § 61 VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat. 4 Sollte die Revisionswerberin nicht in der Lage sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wäre es ihr - worauf in der einleitend genannten verfahrensleitenden Anordnung ausdrücklich hingewiesen wurde - offen gestanden, nach Paragraph 61, VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat.
5 Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl in diesem Sinn VwGH vom 13. Oktober 2009, 2009/17/0183, mwH; VwGH vom 19. Dezember 2012, 2012/01/0114); Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze. 5 Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , in diesem Sinn VwGH vom 13. Oktober 2009, 2009/17/0183, mwH; VwGH vom 19. Dezember 2012, 2012/01/0114); Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze.
6 Die revisionswerbende Partei, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unstrittig erloschen ist, erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die nach § 24 Abs 2 VwGG der Anwaltspflicht Genüge leisten. 6 Die revisionswerbende Partei, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unstrittig erloschen ist, erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG der Anwaltspflicht Genüge leisten.
7 3. Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ebenfalls ins Treffen geführte Schlussresolution des Ministerkomitees des Europarates vom 5. April 1999 betreffend den sie betreffenden Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 22. Oktober 1997, BwNr 17798/91, zumal mit dieser Resolution keine dem § 24 Abs 2 VwGG entgegenstehende Rechtslage geschaffen wurde (vgl dazu - unter Hinweis auf § 363a StPO - VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/09/0019; VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0111). 7 3. Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ebenfalls ins Treffen geführte Schlussresolution des Ministerkomitees des Europarates vom 5. April 1999 betreffend den sie betreffenden Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 22. Oktober 1997, BwNr 17798/91, zumal mit dieser Resolution keine dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG entgegenstehende Rechtslage geschaffen wurde vergleiche , dazu - unter Hinweis auf Paragraph 363 a, StPO - VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/09/0019; VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0111).
8 4. Damit hat die Revisionswerberin dem mit der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl etwa VwGH vom 10. Oktober 2014, Ro 2014/05/0074; VwGH vom 9. Juli 2014, Ro 2014/15/0009; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0115). 8 4. Damit hat die Revisionswerberin dem mit der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist vergleiche , etwa VwGH vom 10. Oktober 2014, Ro 2014/05/0074; VwGH vom 9. Juli 2014, Ro 2014/15/0009; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0115).
9 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen. 9 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Wien, am 26. April 2016