Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0032

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den VwGH vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 13. Oktober 2009, 2009/17/0183, mwH; VwGH vom 19. Dezember 2012, 2012/01/0114); Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze. Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ebenfalls ins Treffen geführte Schlussresolution des Ministerkomitees des Europarates vom 5. April 1999 betreffend den sie betreffenden Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 22. Oktober 1997, BwNr 17798/91, zumal mit dieser Resolution keine dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG entgegenstehende Rechtslage geschaffen wurde vergleiche dazu - unter Hinweis auf Paragraph 363 a, StPO - VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/09/0019; VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030032.L01