Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung hinsichtlich des Herkunftsstaates Türkei im Lichte der im Jahr 2015 hervorgetretenen Entwicklungen.
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird hiermit nicht aufgezeigt, weil entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133, und vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, jeweils mwN).Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird hiermit nicht aufgezeigt, weil entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133, und vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, jeweils mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss vom 12. November 2014).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss vom 12. November 2014).
Dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2015