1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien, mit denen - soweit hier wesentlich - festgestellt wurde, dass - auf Grund ihrer Beschäftigung als Zusteller von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller") beim Revisionswerber für bestimmte Zeiträume in den Jahren 2007 bis 2011 - der Erstmitbeteiligte der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie der Zweit- und der Drittmitbeteiligte der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. 2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien, mit denen - soweit hier wesentlich - festgestellt wurde, dass - auf Grund ihrer Beschäftigung als Zusteller von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller") beim Revisionswerber für bestimmte Zeiträume in den Jahren 2007 bis 2011 - der Erstmitbeteiligte der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie der Zweit- und der Drittmitbeteiligte der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien.
Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
3. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind. 3. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.
4. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht von freien Dienstverträgen im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG oder von Werkverträgen im Sinn der §§ 1165 ff ABGB auszugehen ist. 4. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht von freien Dienstverträgen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder von Werkverträgen im Sinn der Paragraphen 1165, ff ABGB auszugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; zu Übertretungen nach dem AuslBG die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2013/09/0042 und 2013/09/0113, vom 14. Jänner 2010, 2008/09/0339, ua.).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; zu Übertretungen nach dem AuslBG die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2013/09/0042 und 2013/09/0113, vom 14. Jänner 2010, 2008/09/0339, ua.).
5. Die Revisionen - in denen sich der Revisionswerber darauf beschränkt, das bereits vom Verwaltungsgericht aus vertretbaren Erwägungen als unbegründet erachtete Beschwerdevorbringen zu wiederholen - waren daher mangels Aufwerfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 5. Die Revisionen - in denen sich der Revisionswerber darauf beschränkt, das bereits vom Verwaltungsgericht aus vertretbaren Erwägungen als unbegründet erachtete Beschwerdevorbringen zu wiederholen - waren daher mangels Aufwerfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2016