1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. 1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide der Gebietskrankenkasse und stellte fest, dass der Erst-, der Zweit-, die Dritt-, der Viert-, der Fünft- und die Sechstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung beim Revisionswerber jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2007 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen. 2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide der Gebietskrankenkasse und stellte fest, dass der Erst-, der Zweit-, die Dritt-, der Viert-, der Fünft- und die Sechstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung beim Revisionswerber jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2007 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen.
Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
2.2. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind. 2.2. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.
3. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht bloß von freien Dienstverträgen im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG oder von Werkverträgen im Sinn der §§ 1165 ff ABGB auszugehen ist. 3. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht bloß von freien Dienstverträgen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder von Werkverträgen im Sinn der Paragraphen 1165, ff ABGB auszugehen ist.
4.1. Der Revisionswerber stellt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Abrede, weil auch immaterielle Güter (Know-how) als Betriebsmittel zu werten seien. Der Rechtsprechung, wonach als Betriebsmittel ausschließlich Sachmittel (körperliche Gegenstände) zu erachten seien, stehe die herrschende Lehre entgegen, die Judikatur finde auch im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien keine explizite Deckung.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018), dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296). 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (ständige Rechtsprechung; vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018), dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich in den vorliegend zu beurteilenden Fällen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits zwingend aus der vom Verwaltungsgericht jeweils bejahten persönlichen Abhängigkeit der Dienstnehmer folgt. Die aufgeworfene wesentliche Rechtsfrage ist schon deshalb nicht gegeben.
4.3. Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 ASVG die Auffassung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0245, und vom 22. Dezember 2009, 2006/08/0317), dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsmittel um ein nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, das der Dienstnehmer durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder das seiner Art nach von vornherein der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist, Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Dem stehen auch das Gesetz und die Gesetzesmaterialien sowie die herrschende Lehre nicht entgegen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, eingehend ausgeführt hat. 4.3. Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG die Auffassung (ständige Rechtsprechung; vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0245, und vom 22. Dezember 2009, 2006/08/0317), dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsmittel um ein nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, das der Dienstnehmer durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder das seiner Art nach von vornherein der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist, Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Dem stehen auch das Gesetz und die Gesetzesmaterialien sowie die herrschende Lehre nicht entgegen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, eingehend ausgeführt hat.
Ausgehend davon ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließlich maßgeblich, dass nach den Feststellungen (die auch in Ansehung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten durchaus genügen) der Revisionswerber bzw. dessen Kunden den Dienstnehmern die wesentlichen Betriebsmittel überlassen haben. Auf die von den Dienstnehmern eingebrachten speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten - mögen sie auch das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sein - kommt es in dem Zusammenhang nicht an.
5. Insgesamt wird daher in den Revisionen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren deshalb zurückzuweisen. 5. Insgesamt wird daher in den Revisionen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2016