Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0188

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG die Auffassung (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0245, und vom 22. Dezember 2009, 2006/08/0317), dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsmittel um ein nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, das der Dienstnehmer durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder das seiner Art nach von vornherein der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist, Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Dem stehen auch das Gesetz und die Gesetzesmaterialien sowie die herrschende Lehre nicht entgegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, eingehend ausgeführt hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0189

Ra 2015/08/0190

Ra 2015/08/0193

Ra 2015/08/0192

Ra 2015/08/0191