Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs5;
ROG NÖ 1976 §19;

Rechtssatz

Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich - sofern es sich dabei nicht um erhaltenswerte Gebäude im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, NÖ ROG 1976 handelt - nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/05/1024).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050041.L01

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015050041_20150623L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs5;
ROG NÖ 1976 §19;

Rechtssatz

Die in Paragraph 19, Absatz 5, NÖ ROG 1976 für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist (Hinweis E vom 16. Dezember 1997, 97/05/0222; E vom 15. Mai 2012, 2012/05/0008).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050041.L02

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015050041_20150623L02

Rechtssatz für Ra 2015/05/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0180 E 25. April 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Abtragung oder Zerstörung eines Gebäudes geht der vorhandene Konsens unter. Dies vor allem auch dann, wenn nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77, E 13.12.1990, 90/06/0008).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050041.L03

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015050041_20150623L03

Entscheidungstext Ra 2015/05/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs5;
ROG NÖ 1976 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der M S und

2. des V S, beide in M, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0576, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtrat der Stadtgemeinde M; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).

Im Rahmen der Ausführungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bringt die Revision vor, es sei vor allem zu berücksichtigen, dass eine unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes vorliege und der gegenständliche Abbruchbescheid weitreichende und schwerwiegende wirtschaftliche und finanzielle Folgen für die Revisionswerber bedeuten würde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und die Baubehörden hätten nicht berücksichtigt, dass die bestehenden Gebäude laufend saniert werden dürften und sohin von einem Endigungsprozess von Bauwerken - weder in absehbarer Zeit noch in ferner Zukunft - nicht ausgegangen werden könne. Das Verwaltungsgericht und die Baubehörden hätten insbesondere Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) unrichtig angewendet, weil sie unter Berufung auf den Zweck eines natürlichen Endigungsprozesses vermeinten, dass zwar eine Sanierung von Gebäuden erlaubt, jedoch das Gebäude der Revisionswerber abzureißen sei. Tatsächlich bestehe kein Grund, eine unterschiedliche Bewertung zwischen der Sanierung und der Errichtung eines Gebäudes (mit Altbestand), welches im Ausmaß und in der Bauweise "ident bzw. ähnlich" dem Altbestand sei, vorzunehmen. Ferner bestimme Paragraph 19, Absatz 5, ROG, dass zur Sanierung eines erhaltenswerten Gebäudes jene Bausubstanz ausgetauscht werden dürfe, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, und dass bei einer vollständigen Zerstörung des Gebäudes durch Elementarereignisse das Gebäude wieder errichtet werden dürfe. Diese Umstände träfen auf das Gebäude der Revisionswerber zu, sodass Paragraph 19, Absatz 5, ROG zumindest analog anzuwenden wäre. Eine Rechtsprechung hierzu gebe es nicht.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich - sofern es sich dabei nicht um erhaltenswerte Gebäude im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, ROG handelt - nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024). Nach der hg. Judikatur sind die in Paragraph 19, Absatz 5, ROG für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0222; ferner in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2012/05/0008). Eine solche Widmung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. war im Revisionsfall nicht gegeben. Auf dem Boden der hg. Judikatur kommt daher - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 5, ROG nicht in Betracht.

Die Revisionswerber sind im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Ausführungen den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Inhalt der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 18. Juni 2012 erteilten baubehördlichen Bewilligung zur Sanierung des Wohnhauses der Revisionswerber und den weiteren Feststellungen, dass dieses Gebäude weitgehend abgebrochen wurde sowie mit Ausnahme der straßenseitigen Außenwand sämtliche Mauerwerke und das Dach abgetragen wurden, nicht entgegengetreten. Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/06/0180, mwN; ferner das Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, Zl. 91/17/0037, mwN) geht durch die Abtragung eines Gebäudes ein vorhandener Konsens unter, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben.

Ob, wie die Revisionswerber vorbringen, der gegenständliche Abbruchbescheid schwerwiegende wirtschaftliche und finanzielle Folgen für sie nach sich zöge, ist nicht von Relevanz, weil das Gesetz auf solche Umstände nicht abstellt vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0025, mwN).

Die Revision zeigt daher mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf und eignet sich somit nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Artikel 133, Absatz 4, B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR, und ferner den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0016, mwN).

Wien, am 23. Juni 2015

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050041.L00

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWT_2015050041_20150623L00