Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
Ra 2015/05/0041
GRS wie 95/06/0180 E 25. April 1996 RS 2
Durch die Abtragung oder Zerstörung eines Gebäudes geht der vorhandene Konsens unter. Dies vor allem auch dann, wenn nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77, E 13.12.1990, 90/06/0008).