Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Rechtssatz

Die in Paragraph 19, Absatz 5, NÖ ROG 1976 für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist (Hinweis E vom 16. Dezember 1997, 97/05/0222; E vom 15. Mai 2012, 2012/05/0008).