Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0041

Rechtssatz

Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich - sofern es sich dabei nicht um erhaltenswerte Gebäude im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, NÖ ROG 1976 handelt - nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/05/1024).